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halten, so ist der in § 31 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Abzug vom Einkommen außer
nach dem eigenen abgabepflichtigen Vermögen auch nach dem der Nutznießung unterliegenden
fremden Vermögen zu berechnen, sofern von diesem Vermögen ebenfalls ein Wehrbeitrag zu
entrichten ist und soweit der Betrag einer fünfprozentigen Verzinsung des Vermögens nicht
von dem eigenen Einkommen des Vermögensinhabers in Abzug gebracht werden kann.
(2) Wenn das Vermögen der Ehegatten zusammenzurechnen ist, so ist von dem Ein-
kommen des Ehemanns der Betrag einer fünsprozentigen Verzinsung des zusammengerechneten
abgabepflichtigen Vermögens der Ehegatten abzuziehen. Ist jedoch die Ehefrau neben dem
Ehemann auf Grund der Landeseinkommensteuergesetze mit einem Einkommen von mehr als
fünftausend Mark veranlagt, so ist von dem Einkommen der Ehefrau der Betrag einer fünf-
prozentigen Verzinsung ihres eigenen abgabepflichtigen Vermögens abzuziehen, sofern das
Einkommen aus dem Ertrage dieses Vermögens herrührt. Das Vermögen der Ehefrau, auf
Grund dessen von ihrem Einkommen der Betrag einer fünfprozentigen Verzinsung abgerechnet
worden ist, scheidet für die Berechnung des Abzugs vom Einkommen des Ehemanns aus.
8 46.
(1) Erfolgt die landesrechtliche Einkommensteuerveranlagung durch eine andere Behörde
als durch die für die Veranlagung des Wehrbeitrags zuständige Behörde, so hat die Ein—
kommensteuerveranlagungsbehörde dieser die maßgebende Einkommensfeststellung mitzuteilen.
(2) Falls das steuerpflichtige Einkommen nicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes
von der für die Veranlagung des Wehrbeitrags zuständigen Behörde ermittelt ist, kann die
Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens nicht durch die in § 48 des Gesetzes vorgesehenen
Rechtsmittel, sondern nur durch die gegen die landesrechtliche Einkommensveranlagung an sich
zulässigen Rechtsbehelfe angefochten werden.
(3) Wird die landesrechtliche Einkommensveranlagung im Rechtsmittelverfahren geändert,
so ist die Veranlagung des Wehrbeitrags von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.
(4) Wird die landesrechtliche Einkommensveranlagung im Verwaltungswege berichtigt,
so kann nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde eine entsprechende Berich-
tigung der Veranlagung zum Wehrbeitrage verfügt werden.
8 46.
Würde die Verbindung der Abgabepflicht vom Vermögen und Einkommen nach der
Ansicht der Veranlagungsbehörde zu einer vom Gesetze nicht gewollten Doppelbesteuerung
führen, so kann die Veranlagungsbehörde zu deren Vermeidung die Erhebung eines ent—
sprechenden, auf das Einkommen entfallenden Abgabebetrags vorläufig aussetzen und dem Bei—
tragspflichtigen anheimstellen, binnen einem Monat den Erlaß dieses Betrags aus Billig—