Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 67. 831 
8 60. 
Die Veranlagungsbehörden haben sich bei der Veranlagung des Wehrbeitrags gegen- Rechtshilfe. 
seitig Rechtshilfe zu leisten. Das gilt insbesondere für die Ermittelung des Wertes des in 
auswärtigen Veranlagungsbezirken befindlichen Grund= und Betriebsvermögens eines Beitrags- 
pflichtigen. " 
§ 51. 
(1) Vermögen, die den Betrag von zehntausend Mark nicht übersteigen, sind beitragsfrei. Freistellung 
(2) Beitragspflichtige, die ein Vermögen von mehr als zehntausend, aber nicht mehr won hn— 
als dreißigtausend Mark besitzen, sind freizustellen, wenn sich ergibt, daß ihr Jahreseinkommen « 
nicht mehr als viertausend Mark beträgt. Beitragspflichtige, die ein Vermögen von mehr 
als dreißigtausend, aber nicht mehr als fünfzigtausend Mark besitzen, sind freizustellen, wenn 
sich ergibt, daß ihr Jahreseinkommen nicht mehr als zweitausend Mark beträgt. Dies gilt 
jedoch nicht für die nach 8 11 des Gesetzes beitragspflichtigen Gesellschaften. 
(3) Als Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 des Gesetzes gilt das gesamte Ein- 
kommen einer Person, gleichviel, ob es in einem Bundesstaate steuerpflichtig ist oder nicht. 
8 52. 
(1) Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche die Befreiung 
vom Wehrbeitrag in Anspruch nehmen wollen, haben einen hierauf gerichteten Antrag bei 
der zuständigen Veranlagungsbehörde zu stellen und hierbei diejenigen Tatsachen nachzuweisen, 
die eine Freistellung nach S 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes begründen. 
(2) Soweit die Befreiung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes beansprucht wird, 
ist der Antrag mit einer gutachtlichen Außerung der Oberbehörde durch Vermittelung der 
obersten Landesfinanzbehörde dem Bundesrate vorzulegen. Die oberste Landesfinanzbehörde 
kann ohne Vorlegung des Antrags an den Bundesrat die Befreiung bewilligen, wenn bereits 
früher auf Grund der Befreiungsbestimmungen unter Nr. 1 der Tarifnummer 1 des Reichs- 
stempelgesetzes eine Entscheidung des Bundesrats über Befreiung der Gesellschaft von den 
Stempelabgaben ergangen ist und sich seit der Entscheidung die für die Befreiung maßgebend 
gewesenen Verhältnisse nicht geändert haben. 
(3) Über den Anspruch auf Freistellung nach S 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes ent- 
scheidet die Veranlagungsbehörde. 
8 53. 
(1) Der Anspruch auf eine Ermäßigung des Wehrbeitrags gemäß § 33 Abs. 1 des Ermäßigung 
Gesetzes ist nach den Verhältnissen am 31. Dezember 1913 zu beurteilen. des Wehr- 
149 beitrags.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.