Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Berechnung 
des Wehr- 
beitrags. 
2. 
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Ver- 
anlagungs- 
bescheid. 
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832 
(2) Für die Ermäßigung des Wehrbeitrags nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes sind vor- 
behaltlich einer späteren weiteren Ermäßigung zunächst nur diejenigen Söhne zu berücksichtigen, 
die ihre gesetzliche Dienstpflicht beim Heere oder bei der Flotte zur Zeit der Veranlagung 
bereits abgeleistet haben. Der Antrag auf eine weitere Ermäßigung oder auf Erstattung 
des entsprechenden Betrags nach erfolgter Zahlung des ganzen Wehrbeitrags ist innerhalb 
eines Jahres nach Ableistung der Dienstpflicht bei der Veranlagungsbehörde anzubringen. 
(3) Als Einkommen im Sinne des § 33 des Gesetzes gilt das gesamte Einkommen 
einer Person, gleichviel, ob es in einem Bundesstaate steuerpflichtig ist oder nicht. 
§ 54. 
(1) Nach Abschluß der Ermittelungen über das Vermögen und Einkommen des Beitrags- 
pflichtigen ist der Wehrbeitrag zu berechnen und das Ergebnis der Veranlagung in die 
Wehrbeitragsliste einzutragen. 
(2) Zum Grundvermögen (Spalte 3 (4) der Wehrbeitragsliste A (B)) sind zu rechnen 
alle im Inland belegenen Grundstücke eines Beitragspflichtigen einschließlich der unter § 3 
des Gesetzes fallenden Berechtigungen, soweit sie nicht dem Betriebe eines Bergbaues 
oder eines Gewerbes dienen, mit allem Zubehör. 
(3) Zum Betriebsvermögen (Spalte 4 (5) der Wehrbeitragsliste A (B)) gehört das 
gesamte dem inländischen Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines 
Gewerbes dienende Vermögen eines Beitragspflichtigen. Das dem Betriebe der Land= oder 
Forstwirtschaft auf eigenen selbstbewirtschafteten Grundstücken und zugepachteten Grundstücken 
dienende Vermögen ist jedoch in Spalte 3 (4), die dem Betriebe des Bergbaues oder eines 
Gewerbes dienenden Grundstücke und unter § 3 des Gesetzes fallende Berechtigungen sind 
in Spalte 4 (5) der Wehrbeitragsliste A (B) nachzuweisen. Der Betrieb der Gärtnerei 
gilt, je nachdem die Bodenbewirtschaft9ung überwiegt oder nicht, als landwirtschaftlicher 
oder als gewerblicher Betrieb. 
(4) Alles sonstige Vermögen eines Beitragspflichtigen ist als Kapitalvermögen in 
Spalte 5 der Wehrbeitragsliste A aufzuführen. 
(5) Zur Berechnung der Abgabe vom Vermögen dient die beigefügte Hilfstafel. 
8 56. 
(1) Dem Beitragspflichtigen ist ein Veranlagungsbescheid nach Anleitung des Musters 5 
zu erteilen. Er hat zu enthalten 
den Gesamtbetrag des zu zahlenden Wehrbeitrags, 
die Höhe des Vermögens, von dem der Wehrbeitrag berechnet und dessen Fest- 
stellung für eine spätere Veranlagung zur Besitzsteuer maßgebend ist,
	        
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