Erhebung
des Wehr-
beitrags.
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steuerpflichtigen Personen gemäß § 47 Abs. 1 des Wehrbeitragsgesetzes weder ein Ver-
anlagungs= noch ein Feststellungsbescheid zu erteilen, so ist das für sie ermittelte Vermögen
in der Wehrbeitragsliste zu vermerken.
§ 59.
Uber die Erhebung des Wehrbeitrags werden zwei Bücher geführt, ein Wehrbeitrags-
Sollbuch und ein Wehrbeitrags-Einnahmebuch. Das Sollbuch umfaßt die Erhebung aller
drei Teilbeträge des Wehrbeitrags, das Einnahmebuch den Zeitraum des Rechnungsjahrs.
8 60.
(1) Das Sollbuch ist nach dem Muster 7 zu führen. Durch das Sollbuch ist
zugleich der rechtzeitige Eingang der fälligen Teilbeträge des geschuldeten Wehrbeitrags sowie
der gestundeten und der in Teilzahlungen zu entrichtenden Beträge zu überwachen.
(2) Die Veranlagungsbehörde hat nach der Veranlagung zum Wehtrbeitrag alsbald
auf Grund der festgestellten Wehrbeitragslisten A und B für jeden Erhebungsbezirk ein
Sollbuch unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 4 aufzustellen. Das Sollbuch ist in
Spalte 4 aufzurechnen und auf dem Titelblatte mit Feststellungsbescheinigung zu versehen.
(3) Die Erhöhung oder Herabsetzung des zum Soll gestellten Wehrbeitrags im
Rechtsmittel--, Ermäßigungs-, Berichtigungs= oder Neuveranlagungsverfahren (§ 48 Abst. 1,
§ 31 Abs. 4, § 33 Abs. 2, § 54 Satz 2 des Gesetzes) kommt in den Spalten 5 und 6
zur Darstellung. Die Inabgangstellung des Sollbetrags infolge UÜberweisung des Wehr-
betrags bei Verlegung des Wohnsitzes des Beitragspflichtigen (§ 67) erfolgt in Spalte 7.
Die Ausfüllung dieser Spalten geschieht durch die Hebestelle. Die Spalte 8 (Berichtigtes
Soll) ist erst beim Abschluß des Sollbuchs auszufüllen.
(4) Erfolgt bei Vorauszahlung veranlagter noch nicht fälliger Teilbeträge die Zahlung
mindestens drei Monate vor dem gesetzlichen Zahlungstage (15. Februar 1915 und
15. Februar 1916), so sind auf Antrag 4 vom Hundert Jahreszinsen vom Tage der
Einzahlung bis zum gesetzlichen Zahlungstage von dem geschuldeten Betrag in Abzug zu
bringen. Der nach Abzug der Zinsen zu zahlende Betrag ist in die Spalte 10, die
Zinsenvergütung in die Spalte 12 des Sollbuchs einzutragen. In dem Einnahmebuch
(§ 62) ist nur der wirklich gezahlte Betrag in Spalte 5 zu buchen.
(5) Das Sollbuch wird am 31. März 1917 durch die Hebestelle in den Spalten 5 flg.
aufgerechnet und abgeschlossen. Die nach Spalte 14 verbliebenen Rückstände werden in die
Restnachweisung (§ 75) übernommen. Unter dem Abschluß des Sollbuchs ist von einem
an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten zu bescheinigen, daß die nach Spalte 14
verbliebenen Rückstände sämtlich in die Restnachweisung übertragen worden sind.