Nr. 67. 835
8 61.
Die oberste Laudesfinanzbehörde kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler
(Reichsschatzamt) anordnen, daß von der Führung eines besonderen Sollbuchs abzusehen ist.
In diesem Falle ist die Wehrbeitragsliste mit dem Sollbuch durch Aufnahme der Spalten S flg.
des Sollbuchs zu verbinden.
8 62.
(1) Das Einnahmebuch ist nach dem Muster 8 für je ein Rechnungsjahr zu führen —2 uter
und am 31. März jedes Jahres abzuschließen. Abweichungen von dem Muster 8 sind *
mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) zulässig.
(2) In dem Einnahmebuche für das Rechnungsjahr 1913 und — soweit das Soll-
buch noch nicht vorliegt — auch in dem Einnahmebuche für das Rechnungsjahr 1914 sind
zunächst nur die Spalten 1, 2, 4 bis 7 auszufüllen. Die Ausfüllung der Spalten 3,
8 und 9 geschieht nach Veranlagung des Wehrbeitrags und Aufstellung des Sollbuchs.
63.
(1) Freiwillige Beiträge sind anzunehmen. Uber solche Beträge ist eine von zwei Freiwillige
Beamten auszustellende Quittung zu erteilen. Ist die Hebestelle nur mit einem Kassen= Beiträge.
beamten besetzt und die sofortige Zuziehung eines anderen Beamten nicht angängig, so hat
der Kassenbeamte zunächst eine als solche zu bezeichnende vorläufige Bescheinigung zu erteilen.
Demnächst ist eine vorschriftsmäßige Quittung zu übersenden. Die oberste Landesfinanz-
behörde bestimmt das Nähere.
(2) Eine Aufnahme der freiwilligen Beiträge in die Wehrbeitragsliste oder in das
Sollbuch findet nicht statt.
(3) Freiwillige Beiträge sind auf Antrag auf den Wehrbeitrag anzurechnen.
8 64.
(1) Will ein Beitragspflichtiger vor Veranlagung den Wehrbeitrag oder einen Teil Voraus—
hiervon im voraus zahlen, so ist der angebotene Betrag anzunehmen. § 63 Abs. 1 findet zuhii pon
Anwendung.
(2) Nach Veranlagung des Wehrbeitrags und dessen Insollstellung ist der voraus-
gezahlte Betrag auf den festgestellten Wehrbeitrag unter Ausfüllung der Spalte 10 des
Sollbuchs und der Spalte 8 des Einnahmebuchs anzurechnen. Übersteigt der festgestellte
Wehrbeitrag den vorausgezahlten Betrag, so ist die gezahlte Summe auf die zuerst fälligen
Teilbeträge zu verrechnen. Bleibt der geschuldete Wehrbeitrag hinter dem zum voraus
beiträgen.