Nr. 67. 841
Einnahme an Wehrbeitrag nach den am Schlusse jedes Kalendermonats abzuschließenden
Einnahme= und Kassenbüchern den übergeordneten Oberbehörden mittels Ubersichten anzuzeigen,
deren Form von den obersten Landesfinanzbehörden vorzuschreiben ist.
(2) Die Oberbehörden haben auf Grund der Ubersichten der nachgeordneten Hebestellen
für die Monate April, Mai, Juli, August, Oktober, November, Januar und
Februar Monats-Einnahmeübersichten nach Muster 10,
nach Ablauf der Monate Juni, September, Dezember und März Vierteljahrs-
Einnahmeübersichten nach Muster 11
aufzustellen. Die Monatsübersichten haben lediglich die Einnahmen im abgelaufenen Monat,
die Vierteljahrsübersichten dagegen die Einnahmen im abgelaufenen Teile des Rechnungsjahrs,
die letzte die im ganzen Rechnungsjahre nachzuweisen. Das Schlußergebnis ist der nach
§ 82 zu erteilenden Anweisung zugrunde zu legen. Die Monatsübersichten sind spätestens
bis zum 10., die Vierteljahrsübersichten spätestens bis zum 12. des folgenden Monats dem
Kaiserlichen Zoll-= und Steuer-Rechnungsbureau einzufenden.
(3) Außerdem haben die Oberbehörden für jedes Rechnungsjahr bis zum 1. November
des folgenden Rechnungsjahrs schließliche Einnahmeübersichten nach dem für die Vierteljahrs-=
übersichten vorgeschriebenen Muster an das Keiserliche Zoll= und Steuer-Rechnungsbureau
einzusenden. Die schließliche Einnahmeübersicht kann zutreffendenfalls durch die Mitteilung
ersetzt werden, daß die vorläufige Ubersicht für das 1. bis 4. Viertel des Rechnungsjahrs
einer Anderung nicht bedarf. Die schließlichen Einnahmeübersichten und die sie vertretenden
Mitteilungen sind vor der Absendung dem für die Oberbehörde zuständigen Reichsbevoll-
mächtigten zur Bescheinigung der Richtigkeit vorzulegen.
(4) Bestehen in einem Bundesstaate mehrere Oberbehörden für den Wehrbeitrag, so
sind die Übersichten der Oberbehörden mit einer das Gesamtergebnis nachweisenden Haupt-
übersicht seitens einer von der obersten Landesfinanzbehörde zu bestimmenden Behörde ein-
zusenden.
(5) Vordrucke zu den Übersichten nach Muster 10 und 11 sind den Oberbehörden
und den in Abs. 4 bezeichneten Behörden nach Bedarf vom Kaiserlichen Zoll= und Steuer-
Rechnungsbureau zu liefern.
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(1) Auf Grund der von den Oberbehörden aufgestellten Vierteljahrsübersichten und
schließlichen Einnahmeübersichten werden vom Reichskanzler (Reichsschatzamt) die von den
Landeskassen an die Reichshauptkasse abzuführenden Beträge an Wehrbeitrag vorläufig und
schließlich festgestellt.
(2) Abdrucke dieser Feststellungen werden den Landesregierungen alsbald, am Jahres-
schlusse spätestens bis zum 5. Juni, zugefertigt. Soweit die Feststellungen Abweichungen
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