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Zu 2A und B. Zum beitragsflichtigen
Vermögen gehören nicht
Berrletmirtel, die dem Betriebe der
Land= oder Forstwirtschaft oder der
Gärtnerei oder des Bergbaues auf
ausländischen Grundstücken oder dem
Betrieb eines stehenden Gewerbes
außerhalb des Deutschen Reichs gewidmet
sind.
Zu 2B. Hier ist auch der Anteil
zu berücksichtigen, der dem Beitragspflichtt
en als Teilhaber einer offenen
Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft
an deren Betriebsvermögen
zusteht.
Übertrag
B. Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten,
z. B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Bergwerkseigentum, soweit
nicht in 28 enthalten
2. Betriebsvermögen (soweit nicht schon unter 1
enthalten):
A. Betriebskapital, das dem Betriebe der Landoder
Forstwirtschaft oder der Gärtnerei auf fremden
Grundstücken gewidmet ist: «
Gemarkung Größe
Bezeichnung der Pachtung (Gemeinde,
Gutsbezirk) der Pachtung
a)
b)
B. Vermögen, das dem Betriebe des Bergbaues
oder eines Gewerbes gewidmet ist, einschließlich der dem
Betriebe dienenden eigenen Gebäude, Grundstücke oder Berechtigungen:
Bezeichnung . Betriebs- ahusche üe
des Betriebs Firma stätten Beitragspflichtigen
a)
b)
e)
d)
e)
Wird beantragt, daß bei den vorstehend unter 1 . aufgeführten
Grundstücken, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen
Zwecken zu dienen bestimmt sind, oder daß bei den vorstehend unter 1A.,
2B aufgeführten bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken — gewerblichen
Zwecken — zu dienen bestimmt sind, anstatt des Ertragswerts der gemeine
Wert (Verkaufswert) der Veranlagung zugrunde gelegt wird?
Mark