Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Zu  2A  und  B.  Zum  beitragsflichtigen
  Vermögen  gehören  nicht
Berrletmirtel,  die  dem  Betriebe  der
Land=  oder  Forstwirtschaft  oder  der
Gärtnerei  oder  des  Bergbaues  auf
ausländischen  Grundstücken  oder  dem
Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes
außerhalb  des  Deutschen  Reichs  gewidmet
  sind.

 

 

 

Zu  2B.  Hier  ist  auch  der  Anteil
zu  berücksichtigen,  der  dem  Beitragspflichtt
  en  als  Teilhaber  einer  offenen
Handelsgesellschaft  oder  einer  Kommanditgesellschaft
  an  deren  Betriebsvermögen
  zusteht.

 

 

Übertrag

B.  Berechtigungen,  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke
  beziehenden  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  gelten,
z.  B.  Erbbaurecht,  Erbpachtrecht,  Bergwerkseigentum,  soweit

nicht  in  28  enthalten

2.  Betriebsvermögen  (soweit  nicht  schon  unter  1
enthalten):

A.  Betriebskapital,  das  dem  Betriebe  der  Landoder
  Forstwirtschaft  oder  der  Gärtnerei  auf  fremden

 

 

 

 

Grundstücken  gewidmet  ist:  «
Gemarkung  Größe
Bezeichnung  der  Pachtung  (Gemeinde,
Gutsbezirk)  der  Pachtung
a)
b)

 

 

B.  Vermögen,  das  dem  Betriebe  des  Bergbaues
oder  eines  Gewerbes  gewidmet  ist,  einschließlich  der  dem
Betriebe  dienenden  eigenen  Gebäude,  Grundstücke  oder  Berechtigungen:


 

 

 

 

 

 

Bezeichnung  .  Betriebs-  ahusche  üe
des  Betriebs  Firma  stätten  Beitragspflichtigen

a)
b)
e)
d)
e)
Wird  beantragt,  daß  bei  den  vorstehend  unter  1  .  aufgeführten

Grundstücken,  die  dauernd  land=  oder  forstwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen
Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind,  oder  daß  bei  den  vorstehend  unter  1A.,
2B  aufgeführten  bebauten  Grundstücken,  die  Wohnzwecken  —  gewerblichen
Zwecken  —  zu  dienen  bestimmt  sind,  anstatt  des  Ertragswerts  der  gemeine
Wert  (Verkaufswert)  der  Veranlagung  zugrunde  gelegt  wird?

 

Mark