Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Familien- 
standsregister. 
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bezw. das ihm übergeordnete Landgericht gewählt. Entsprechend gelten diese Gerichte auch als das 
zuständige Gericht im Sinne Z. Pr. O. 8§ 1039. 
Wierter Abschnitt. 
Die Feststellung des Personalstandes der Mitglieder. 
8 91. 
Das Haupt jedes Einzelhauses führt ein Register des Familienstandes seines Hauses. 
8 82. 
In das Register sind zunächst alle jetzt vorhandenen Hausmitglieder einzutragen, dem- 
nächst alle neugeborenen Prinzen und Prinzessinnen, sobald ein von der zuständigen Behörde 
ausgestelltes Geburtszeugnis vorgelegt wird, ferner alle künftigen hausgesetzmäßigen Gemahlinnen 
von Mitgliedern des Hauses, sobald dem Haupte die von der zuständigen Behörde aus- 
gefertigte Heiratsurkunde unterbreitet ist. 
#93. 
Die Löschung der Verstorbenen erfolgt auf Grund der von der zuständigen Behörde 
ausgestellten Sterbeurkunde. Zu ihrer Beibringung sind die Erben des Verstorbenen, die 
Hausmitglieder sind, verpflichtet. 
Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 13 und 14. 
§ 94. 
Das Register kann jederzeit von jedem Mitgliede des Gesamthauses eingesehen werden. 
8 96. 
Entstehen Streitigkeiten, ob das Haupt die Eintragung eines gehörig angemeldeten 
Mitgliedes mit Unrecht unterlassen oder die Eintragung eines Nichtmitgliedes (§ 1) zu 
Unrecht vorgenommen hat, so entscheidet das Schiedsgericht. 
Dieses hat, falls eine Entscheidung dahin ergeht, daß eine Eintragung oder Löschung 
zu bewirken sei, diese Eintragung oder Löschung durch eines seiner Mitglieder zu bewirken. 
Dies ersetzt den Vermerk des Hauptes. 
§ 96. 
So oft es bei einem in diesem Gesetze vorgesehenen Beschlusse oder auf Grund sonstiger 
allgemeiner oder besonderer Vorschriften der Mitwirkung aller Agnaten bedarf, genügt zur
	        
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