Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 5. 75 
Feststellung des Personalbestandes ein Verzeichnis der im Register aufgeführten, noch nicht 
gelöschten Agnaten, unter dem vom Haupte des Hauses und dem Familienrate innerhalb 
der letzten beiden Monate vor Abschluß des betreffenden Geschäfts bescheinigt ist, daß andere 
noch am Leben befindliche männliche Mitglieder in dem Register nicht vermerkt seien. 
Diejenigen Agnaten, die erst nach Ausstellung jenes Verzeichnisses eingetragen sind, 
haben keinen Anspruch auf Zuziehung zu dem Geschäfte. 
§6 97. 
Um den Familienrat vor Behörden zu legitimieren, genügt ein Zeugnis einer am 
Sitze der Standesherrschaft befindlichen Gerichtsbehörde, in dem entweder bescheinigt wird, 
daß andere Glieder, denen hausgesetzlich ein besseres Anrecht auf das Amt zustehe, dort 
nicht bekannt seien, oder daß zwar solche Glieder bekannt seien, daß sie aber auf die Rechte 
eines Mitgliedes des Familienrates verzichtet hätten oder ihr Aufenthaltsort unbekannt sei. 
8 88. 
Die Urkunden, auf Grund deren das Register des Familienstandes geführt wird, sind 
vom Haupte des Hauses als Anlagen zum Register in Verwahrung zu halten. 
8 99. 
Ein Doppelstück des Registers wird von dem Haupte des Hauses dem Fürst-Senior 
und dem Amtsgerichte des Sitzes der Standesherrschaft zur Aufbewahrung übergeben und 
durch den Stammgutsbesitzer jährlich ergänzt 
8 100. 
Wird ein Mitglied des Gesamthauses mittels eingeschriebenen Briefes auf Grund dieses 
Hausgesetzes oder sonstiger hausgesetzlicher Bestimmungen um eine Zustimmung ersucht und 
geht dessen Antwort nicht innerhalb vier Wochen nach dem Zeitpunkte ein, in dem der Ein— 
gang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf, so gilt die Zustim- 
mung als erteilt. 
8 101. 
Ist der Aufenthalt eines Mitgliedes unbekannt, so wird es, was die Ausübung seiner 
Mitgliedschaftsrechte oder die seiner Kinder — abgesehen vom Erbrechte — betrifft, als nicht 
vorhanden angesehen, wenn es nicht einen Vertreter aus dem deutschen hohen vormals reichs- 
ständischen Adel ernannt und von dieser Ernennung dem zuständigen Stammbesitzer Mitteilung 
gemacht hat. 
13 
Angenommene 
Zustimmung. 
Unbekannter 
Aufenthalt
	        
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