Reichsgericht (Civilsachen). 245
pflichtgesetzes gegen die Beklagten zustehenden Ansprüche nach § 119 des
Gesetzes vom 5. Mai 1886 auf sie übergegangen seien. Die Beklagten
haben diesem Anspruch vor Allem den Einwand des Vergleichs entgegengestellt.
Sie behaupten, daß R. gegen Zahlung von 220 Mk. auf alle
Ansprüche gegen sie verzichtet habe. Die Klägerin bestreitet den rechtsgültigen
Abschluß dieses Vergleichs, vertritt aber an erster Stelle den Standpunkt,
daß durch einen von R. geschlossenen Vergleich ihre Ansprüche überhaupt
nicht berührt werden könnten. Das Landgericht nahm an, daß, wenn
die Beklagten von den Ansprüchen des R. an die Klägerin und damit von
dem Forderungsübergang an Klägerin keine Kenntniß gehabt hätten, sie
durch ihren in gutem Glauben geschlossenen Vergleich sich von ihren Verpflichtungen
befreit haben würden und machte daher die Entscheidung von
einem den Beklagten darüber zugeschobenen Eide abhängig, daß ihnen beim
Vergleichsabschluß bekannt gewesen, daß dem R. aus seiner Versicherung
ein Anspruch gegen Klägerin zustehe. Das Oberlandesgericht wies aber
den Eimvand des Vergleichs überhaupt zurück, da durch diesen die Rechte
der Klägerin, welcher durch das Gesetz das von der Person des Versicherten
entstandene Recht ohne Weiteres und von Zeit der Entstehung an
als Eigenthum überwiesen sei, nicht hätten berührt werden können.
Auf Revision der Beklagten wurde das Berufungsurtheil aufgehoben
und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
Bernfungsgericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen: Für das Gebiet des gem. R. hat bereits in der
vom Berufungsgericht erörterten Entsch. Bd. 31 S. 25 ff. das Reichsgericht
angenommen, daß gegenüber einem Ersatzanspruche aus § 98
Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, mit welchem der hier in
Frage stehende § 119 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 wörtlich übereinstimmt,
der Dritte, welcher für den Unfall aufzukommen hat, sich auf einen
in gutem Glanben, das heißt ohne Kenntniß der Thatsachen, an die das
Gesetz den Uebergang der Rechte an die Berufsgenossenschaft knüpft, mit
dem Verletzten geschlossenen Vergleich berufen kann. Den hier gegebenen
Ausführungen kann auch gegenüber der vom Berufungsgericht versuchten
Widerlegung derselben nur beigestimmt werden. Denn wenn das Berufungsgericht
ausführt, daß es sich im Fall des § 119 nicht, wie das Reichsgericht
annehme, um einen Forderungsübergang durch Cession, das heißt
eine Handlung des Gläubigers, sondern um eine durch das Gesetz getroffene
Ueberweisung des Rechts handle, und ferner, daß, wenn das Reichsgericht
sich auf die Verkehrssicherheit, welche eine Benachrichtigung von dem Rechtsübergange
erfordere, berufe, dem entgegenzuhalten sei, daß sich in jenem
Rechtsübergang gar kein Akt des Verkehrs vollziehe, somit auch im Verkehrsinteresse
kein Anlaß für den entschädigungsberechtigten Gläubiger vorliege,