Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

Reichsgericht  (Civilsachen).  245

pflichtgesetzes  gegen  die  Beklagten  zustehenden  Ansprüche  nach  §  119  des
Gesetzes  vom  5.  Mai  1886  auf  sie  übergegangen  seien.  Die  Beklagten
haben  diesem  Anspruch  vor  Allem  den  Einwand  des  Vergleichs  entgegengestellt.
  Sie  behaupten,  daß  R.  gegen  Zahlung  von  220  Mk.  auf  alle
Ansprüche  gegen  sie  verzichtet  habe.  Die  Klägerin  bestreitet  den  rechtsgültigen
  Abschluß  dieses  Vergleichs,  vertritt  aber  an  erster  Stelle  den  Standpunkt,
  daß  durch  einen  von  R.  geschlossenen  Vergleich  ihre  Ansprüche  überhaupt
  nicht  berührt  werden  könnten.  Das  Landgericht  nahm  an,  daß,  wenn
die  Beklagten  von  den  Ansprüchen  des  R.  an  die  Klägerin  und  damit  von
dem  Forderungsübergang  an  Klägerin  keine  Kenntniß  gehabt  hätten,  sie
durch  ihren  in  gutem  Glauben  geschlossenen  Vergleich  sich  von  ihren  Verpflichtungen
  befreit  haben  würden  und  machte  daher  die  Entscheidung  von
einem  den  Beklagten  darüber  zugeschobenen  Eide  abhängig,  daß  ihnen  beim
Vergleichsabschluß  bekannt  gewesen,  daß  dem  R.  aus  seiner  Versicherung
ein  Anspruch  gegen  Klägerin  zustehe.  Das  Oberlandesgericht  wies  aber
den  Eimvand  des  Vergleichs  überhaupt  zurück,  da  durch  diesen  die  Rechte
der  Klägerin,  welcher  durch  das  Gesetz  das  von  der  Person  des  Versicherten
  entstandene  Recht  ohne  Weiteres  und  von  Zeit  der  Entstehung  an
als  Eigenthum  überwiesen  sei,  nicht  hätten  berührt  werden  können.

Auf  Revision  der  Beklagten  wurde  das  Berufungsurtheil  aufgehoben
und  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung  an  das
Bernfungsgericht  zurückverwiesen.

Aus  den  Gründen:  Für  das  Gebiet  des  gem.  R.  hat  bereits  in  der
vom  Berufungsgericht  erörterten  Entsch.  Bd.  31  S.  25  ff.  das  Reichsgericht
  angenommen,  daß  gegenüber  einem  Ersatzanspruche  aus  §  98
Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884,  mit  welchem  der  hier  in
Frage  stehende  §  119  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886  wörtlich  übereinstimmt,
  der  Dritte,  welcher  für  den  Unfall  aufzukommen  hat,  sich  auf  einen
in  gutem  Glanben,  das  heißt  ohne  Kenntniß  der  Thatsachen,  an  die  das
Gesetz  den  Uebergang  der  Rechte  an  die  Berufsgenossenschaft  knüpft,  mit
dem  Verletzten  geschlossenen  Vergleich  berufen  kann.  Den  hier  gegebenen
Ausführungen  kann  auch  gegenüber  der  vom  Berufungsgericht  versuchten
Widerlegung  derselben  nur  beigestimmt  werden.  Denn  wenn  das  Berufungsgericht
  ausführt,  daß  es  sich  im  Fall  des  §  119  nicht,  wie  das  Reichsgericht
  annehme,  um  einen  Forderungsübergang  durch  Cession,  das  heißt
eine  Handlung  des  Gläubigers,  sondern  um  eine  durch  das  Gesetz  getroffene
Ueberweisung  des  Rechts  handle,  und  ferner,  daß,  wenn  das  Reichsgericht
sich  auf  die  Verkehrssicherheit,  welche  eine  Benachrichtigung  von  dem  Rechtsübergange
  erfordere,  berufe,  dem  entgegenzuhalten  sei,  daß  sich  in  jenem
Rechtsübergang  gar  kein  Akt  des  Verkehrs  vollziehe,  somit  auch  im  Verkehrsinteresse
  kein  Anlaß  für  den  entschädigungsberechtigten  Gläubiger  vorliege,