Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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saze  der  Taren  für  Ehe-Dispensations"  Ertheilungen
  in  verbotenen  Verwandtschafts-Graden
  Unserer  Unterthanen  protestantischer
Konfession  wahrzunehmen  gewesen  sind,  haben
  Wir  Uns  auf  den  von  Unserm  geheimen
Ministerium  des  Innern  erstatteten  Amrag
bewogen  gefunden,  eine  allgemeine  Reglementar:
  Bestimmung  zu  geben,  wie  folgt:

J.

Alle  Taren  für  Ehe-Dispensationen  in
derbotenen  Graden  sollen  künftig  unter  Berücksichtigung
  des  nähern  oder  entferntern
Verwandischafts-Grades  und  des  Vermögens
beider  Verlobten,  daferne  sie  beide  inländisch
sind,  nach  Gradattonen  angesezt,  ein  Vermsgen
  unter  aco  fl.  aber  nicht  in  Anschlag  genommen,
  sondern  die  nachgesuchten  Dispensationen
  in  dergleichen  Fäallen  unentgeltlich
ertheilt  werden.

In  dessen  Gemäßheit  sind

1.  im  zweiten  Grade  der  Blutsverwandtschaft
und  im  ersten  Grade  der  Schwagerschaft
gleicher  Seitenlinte  von  einem  steuerbaren
  oder  sonst  obrigkeitlich  ausgemittelten

Vermögen
von  200  bis  rooo  Gulden,  fl.
5  1000  „  Soco  „  10
„  soco  „  occoo  „  205
„  10000  „  185000  „  30
„  15000  „  20000  „  50„
„  20000  fl.  und  darüber  loo  fl.

a.  Im  zweiten  Grad  der  Blutsfreundschast
  ungleicher  rinie,  mit  Ausnahme

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jedoch  des  unter  nachfolgendem  Ziffer  bemerkten
  Falles  das  Doppelte,  und

3.  In  Dispensations-Fällen  zwischen  Muhme
  und  Neffen  das  Dreifache  als  Tax
anzusezen  und  für  Unser  Aerarium  zu

Överrechnen.

II.

Alle  Heurarhen  in  entserntern  Graden  bei
därfen  keiner  Dispensarion  und  Tarerlegung,
diejenigen  in  nähern  Verwandtschafts:  Graden
aber  werden  hierdurch  als  indispensablerklärt.

Diese  Unsere  allerhöchste  Reglementar=Bestimmungen
  lassen  Wir  durch  das  Regierungeblatr
  zur  allgemeinen  Wissenschaft  und
Nachachtung  bekannt  machen.

München  den  37.  Dezember  1870.

Marx  Josepp.

Freiherr  von  Montgelas.
Fuf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General=  Sekretár
F.  Kobell.

 

Bekanntmachungen.

 

(Die  Bekanntmachung  wegen  einiger  nachlässiger

Bau=  Beamten  betreffend.  ),

Wenn  gleich  die  General=  Direktion  des
Wasser=  Brücken=  und  Strassenbaues  nach
einer  dem  Ministerium  des  Innern  gemachten
Anzeige  Ursache  hat,  mit  den  meisten  Baubeamten
  zusrieden  zu  seyn;  so  hat  dieselbe

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