Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

8 102. 
Der Aufeuthalt eines Mitgliedes gilt als unbekannt, wenn der Familienrat pflicht- 
mäßig versichert, daß ihm sein Aufenthalt unbekannt sei. 
— 
Fünfter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§ 103. 
Alle bisherigen Gesetze (Verträge, Erbeinigungen usw)., sowohl des Gesamthauses wie 
der Einzelhäuser sind aufgehoben, soweit sie diesem Gesetze widersprechen oder mit ihm 
übereinstimmen. 
§ 104. 
Abänderungen dieses Gesetzes und Fideikommißstatutes bedürfen der Zustimmung aller 
volljährigen und unbeschränkt geschäftsfähigen Agnaten. 
Es gelten dabei die Bestimmungen der §§ 100—102. 
105. 
Das Hausgesetz tritt in Kraft, sobald es von Ihren Majestäten den Königen von 
Bayern und Württemberg und für das Hausfideikommiß Ujest-Bitschin von der Fweikom- 
mißbehörde in Preußen bestätigt ist.
	        
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