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Vermögenserklärung innerhalb der im Abs. I bestimmten Frist als nicht möglich, so können
die Rentämter die Frist für die Abgabe der Vermögenserklärung entsprechend, jedoch keinesfalls
über den 15. April 1914 hinaus, verlängern. Eine entsprechende Verlängerung ist auf
Verlangen ohne weiteres und stillschweigend in allen jenen Fällen zu gewähren, in denen
der alljährliche Zeitpunkt der Festsetzung der Bilanz und ihrer Veröffentlichung nachweislich
erst nach dem 1. Januar erfolgt.
III Anderen Personen, die nicht Inhaber eines unter § 15 Abs. 2 des Gesetzes fallenden
Betriebs sind, kann die Frist zur Abgabe der Vermögenserklärung vom Rentamt auf An-
suchen angemessen verlängert werden, wenn glaubhaft dargetan wird, daß die Vermögens-
erklärungen während der im Abs. I bestimmten Frist nicht möglich ist.
§ 6.
! Am 29. Dezember 1913 haben die Rentämter die öffentliche Aufforderung zur Ver-
mögenserklärung nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 der Ausf. Best zu erlassen. Hierbei ist
## das als Anlage I1 beigereihte Muster zu benützen. Die öffentliche Aufforderung ist außer-
2 dem durch die Gemeindebehörden sowie in der sonst ortsüblichen Weise bekannt zu machen.
Nachweis über die Art und Dauer der Veröffentlichung der Bekanntmachung ist in der Form
einer gemeindeamtlichen Bestätigung nach Ablauf der Frist für die Abgabe der Vermögens-
erklärung an das Rentamt zu übersenden.
II Um der öffentlichen Aufforderung bei ihrer Bedeutung für die rechtzeitige Abgabe der
Vermögenserklärung eine besondere Verbreitung in allen beteiligten Kreisen zu sichern, ist sie
ferner in allen Tageszeitungen, die im Rentamtsbezirk erscheinen und dort
einen größeren Leserkreis besitzen, bekannt zu machen. Ferner ist darauf hinzu-
wirken, daß auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögenserklärung und auf die strenge
Einhaltung der Frist unter ausdrücklichem Hinweis auf die mit der Fristversäumnis ver-
bundenen nachteiligen Folgen für den Erklärungspflichtigen in dem meist gelesenen
textlichen Teile dieser Zeitungen mit hervorgehobenem Drucke hingewiesen wird.
87.
1 Die Vermögenserklärung ist für die natürlichen Personen nach dem den Ausführungs-
bestimmungen beigegebenen Muster 3, für die juristischen Personen nach Muster 4 zu gestalten.
II Vordrucke sind in der erforderlichen Anzahl, die die Rentämter auf Grund der Ein-
träge in die Wehrbeitragslisten A und B entsprechend zu bemessen haben, bei den Rent-
ämtern bereit zu halten und den Gemeindebehörden zur Abgabe an die Erklärungspflichtigen
zu übersenden. Die Verabfolgung an die Erklärungspflichtigen hat kostenlos zu erfolgen.