Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 69. 889 
88. 
1 Die Vermögenserklärung ist auf dem vorgeschriebenen Vordrucke bei dem Rentamt oder 
bei der Gemeindebehörde schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß 
die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Bei der Abgabe der Ver- 
mögenserklärung zu Protokoll ist der ausgefüllte Vordruck vom Beitragspflichtigen und von 
dem Beamten, der die Erklärung entgegengenommen hat, zu unterzeichnen. Die bei der 
Gemeindebehörde eingelangenden oder zu Protokoll gegebenen Vermögenserklärungen sind un- 
verzüglich an das Rentamt einzusenden. 
II Die schriftliche Vermögenserklärung darf auch verschlossen bei der Gemeindebehörde 
abgegeben werden. Die Gemeindebehörde hat eine verschlossen abgegebene Vermögenserklärung 
uneröffnet dem Rentamt vorzulegen, wenn der Name des Erklärenden auf dem Unschlag 
ersichtlich gemacht ist. · 
III Wenn es die Personalverhältnisse eines Rentamts gestatten, darf auf Wunsch einer 
Gemeindebehörde durch den Rentamtsvorstand rentamtliches Personal zur Unterstützung der 
Gemeindebehörde bei Entgegennahme der protokollarischen Vermögenserklärungen abgeordnet 
werden. Die von der Gemeindebehörde zu leistende Vergütung wird vom Staatsministerium 
der Finanzen festgesetzt. 
§ 9. 
1 Den Beitragspflichtigen ist es gestattet, in den Vermögenserklärungen von der Auf- 
führung der einzelnen in Bayern gelegenen Grundstücke abzusehen und ihren Wert im. 
ganzen anzugeben, wenn sie ihren Vermögenserklärungen evident gestellte Katasterauszüge 
beigeben. Liegen die Katasterauszüge bei Amt, so genügt eine Bezugnahme auf diese. 
II Die Vollzähligkeit und Richtigkeit der Katasterauszüge nach dem Stande vom 31. De- 
zember 1913 ist vom Rentamt auf Grund der ihm zum Zwecke der Einkommensteuer- 
veranlagung nach § 43 Abs. I der Vollz Vorschr. zum Eink St Ges. zugehenden Mitteilungen 
über die in anderen Rentamtsbezirken zu zahlenden Grund= und Haussteuern, weiter an der 
Hand der amtlichen Behelfe zu prüfen, welche die jüngst aufgemachte Steuerstatistik über 
die in der Hand jedes einzelnen Steuerpflichtigen vereinigten. Grund= und Haussteuer- 
verhältniszahlen bietet. 
1I Da solche Behelfe für das in anderen Bundesstaaten gelegene Grundvermögen fehlen, 
muß das dort befindliche Grundvermögen in allen Fällen besonders in der Vermögens- 
erklärung aufgeführt werden (§ 19 Abs. 5 Satz 2 der Ausf. Best.). 
8 10. 
1 Jene Personen, die in den Wehrbeitragslisten aufgeführt sind und nicht von selbst 
schon eine Vermögenserklärung abgegeben oder um Fristverlängerung nachgesucht haben, sind
	        
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