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nach § 19 Satz 4, §§ 40 bis 43, 45 des Gesetzes eingeräumten Befugnissen einzuziehen.
In allen zweifelhaften Fällen ist von der Befugnis der Einvernahme von Sachverständigen
ausgiebigster Gebrauch zu machen und, soweit irgend tunlich, auf persönliche Erörterung
etwaiger Bedenken über die Richtigkeit der Vermögenserklärung Bedacht zu nehmen. Klein-
liche Beanstandungen sind zu unterlassen.
Ul Die Gemeindebehörden haben in dem Umfange bei der Vermögensermittelung mitzu-
wirken, wie dies ihnen im § 45 des Gesetzes und im Art. 35 Abs. I des Einkommen-
steuergesetzes zur Pflicht gemacht ist. Die Notare sind verpflichtet Aufschlüsse zu erteilen
und Einsicht der ihnen zur Verfügung stehenden amtlichen Behelfe zu gestatten im gleichen
Umfange wie nach Art. 35 Abs. II des Einkommensteuergesetzes. Das Gleiche gilt für
die sämtlichen öffentlichen Behörden, soweit nicht der Vorbehalt im § 45 Abs. 3 des Gesetzes
und im Art. 35 Abs. III des Einkommensteuergesetzes platzugreifen hat. § 51 der Voll-
zugsvorschriften zum Einkommensteuergesetz findet entsprechende Anwendung.
13.
1 Vermögen, dessen Nutznießung einem anderen (z. B. einem Elternteile) zusteht, ist in
der Hand des Eigentümers beitragspflichtig. Besteht zwischen mehreren an einer Gesamt-
heit von Vermögenswerten eine Rechtsgemeinschaft, so ist jeder von ihnen mit seinem Anteile
beitragspflichtig. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nach dem Tode eines Ehegatten
zwischen dem überlebenden Ehegatten und den übrigen Erben des Verstorbenen zufolge ehe-
güterrechtlicher oder erbrechtlicher Bestimmung an einem Vermögen (Gesamtgut bei fortgesetzter
Gütergemeinschaft, Nachlaß des Verstorbenen) eine Rechtsgemeinschaft stattfindet.
II Jeder an einer Rechtsgemeinschaft Beteiligte hat in seiner Vermögenserklärung den
ihm zustehenden Anteil hieran anzugeben. Nötigenfalls werden in dieser Richtung die ge-
richtlichen Akten den erforderlichen Aufschluß geben.
III Im Falle eines Nießbrauchrechts ist der Wert des Rechtes in der Hand des Nieß-
brauchers wehrbeitragspflichtig; der Eigentümer darf diesen Wert an dem Werte der dem
Nießbrauch unterliegenden Sache abziehen.
8 14.
! Als Hilfsmittel für die Feststellung der Vermögenswerte kommen vor allem die Steuer—
listen, die Einkommensteuerakten und die Kataster in Betracht.
II. Zur Feststellung des Ertragswerts von Grundstücken sind neben den Vermögens-
erklärungen als Hilfsmittel insbesondere zu benützen:
à. Die Steuerkataster im Rahmen des § 35 der Ansführungsbestimmungen,
b. etwa ermittelte Pachtverträge bei Pachtgütern,
c. die Einkommensteuerveranlagung,