Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 69. 893 
3. Als Bewirtschaftungskosten sind alle Kosten anzurechnen, die aufzuwenden 
sind oder aufzuwenden wären, um mit entlohnten fremden Arbeitskräften den 
Rohertrag zu erzielen. Es darf also nicht bloß der wirkliche regelmäßige Aufwand an 
Bar= oder Naturallöhnen für das Betriebspersonal vom landwirtschaftlichen Rohertrag ab- 
gezogen werden, sondern es dürfen alle Aufwendungen in Ansatz kommen, die notwendig 
wären, wenn die Bewirtschaftung ausschließlich mit fremden Arbeitskräften erfolgen 
würde. Daraus ergibt sich, daß nicht nur für die an Stelle von Dienstboten im Betrieb 
arbeitenden Kinder — ohne Rücksicht auf ihre wirklichen Bezüge — dieselben Geld= und 
Naturalanschläge in Anrechnung kommen wie für gleichartige gedungene Dienstboten, sondern 
daß auch der Eigentümer selbst und seine Ehefrau ihre im Betriebe geleistete Arbeit ange- 
messen in Anschlag bringen können. · 
IVDerunterBerücksichtigungdieserGesichtspunkteberechneteReinertragbildetdieGrunblage 
für die nach § 29 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebene Schätzung des Ertragswerts. 
Es wird im allgemeinen angenommen werden können, daß der Ertragswert des landwirtschaftlich 
benützten Grundbesitzes in vielen Fällen geringer ist als der gemeine Wert (Verkaufs= oder 
Verkehrswert). Wenn dies aber nicht der Fall sein sollte, steht es dem Beitragspflichtigen 
nach § 17 Abs. 5 des Gesetzes frei zu verlangen, daß statt des Ertragswerts der 
gemeine Wert (Verkaufs= oder Verkehrswert) der Veranlagung zugrunde gelegt werde. 
Der gemeine Wert wird gemäß § 22 der Ausführungsbestimmungen nach den Preisen 
bestimmt, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehre nach der Beschaffenheit des Gegenstandes 
ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse zu bezahlen sind. 
Diese Feststellung wird wesentlich erleichtert werden durch die aus den Katastern usw. ersicht- 
lichen Verkaufspreise gleichartiger Objekte in der gleichen Gegend und aus den letzten Jahren. 
VI Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen 
bestimmt sind (§ 24 Abs. 2, §8 30 bis 34 der Ausf.Best.), ist darauf zu achten, daß 
in dem nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes zugelassenen Abzuge von einem Fünftel für Neben- 
leistungen und Instandhaltungskosten jene Bauschbeträge inbegriffen sind, die bei der Ertrags- 
ermittelung nach den Landessteuergesetzen als Betriebsausgaben zum Abzuge zugelassen wurden. 
8 16. 
Das zum Wehrbeitrage zu veranlagende gewerbliche Betriebsvermögen unter- 
scheidet sich von dem im Art. 8 des Gewerbsteuergesetzes umschriebenen gewerblichen Betriebs- 
kapital dadurch, daß beim gewerblichen Betriebsvermögen einerseits auch die Immobilien ein- 
beiagen, andererseits aber fremde Gegenstände und Rechte ausgeschlossen werden, ferner 
dadurh, daß der Schuldenabzug bei der Veranlagung zum Wehrbeitrag uneingeschränkt zu- 
lässig ist, während er bei der Berechnung der Betriebskapitalsanlage nur in beschränktem 
Umfange gestattet wird. 
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