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§ 17.
Bei der Feststellung des Kapitalvermögens ist zu beachten, daß § 5 des Gesetzes
den Begriff des Kapitalvermögens in verschiedener Richtung weiter gefaßt hat, als dies im
Kapitalrentensteuergesetze geschehen ist. In dieser Beziehung wird insbesondere auf die nach
§ 5 Nr. 1, 4, 5, 6 des Gesetzes beitragspflichtigen Vermögenswerte hingewiesen.
8 18.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß für die Ermäßigung des Wehrbeitrags nach
8 33 Abs. 1 des Gesetzes die Zahl der minderjährigen Kinder maßgebend ist, nicht
etwa wie für die Ermäßigung der Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetze die
Zahl der Kinder, die das 15. Lebensjahr nicht überschritten haben oder die noch in der
Vorbildung für einen Beruf begriffen sind.
§ 19.
1 Die Kosten der Ermittelungen hat in den Fällen des § 44 des Gesetzes der Beitrags-
pflichtige zu tragen. In allen übrigen Fällen sind — vorbehaltlich der landesgesetzlichen
Bestimmungen über die Kostentragung im Rechtsmittel= und Strafverfahren — die Kosten
des Verfahrens in Wehrbeitragsangelegenheiten von der Staatskasse zu tragen (§ 66 des
Gesetzes, § 77 der Ausf. Best.).
II Die Beschlußfassung über die Kostentragung nach § 44 des Gesetzes obliegt den Rent-
ämtern. Gegen den Beschluß ist Beschwerde an die Regierung, Kammer der Finanzen, zulässig.
4. Veranlagung durch die Steueransschüsse.
§ 20.
Die Grundlagen für die Berechnung des Wehrbeitrags werden durch die nach Maß-
gabe der Art. 37 bis 41, 88 des Einkommensteuergesetzes und der §§ 53 bis 56 der
Vollzugsvorschriften hierzu gebildeten Steuerausschüsse festgesetzt.
§ 21.
1 Im Verfahren der Steuerausschüsse haben die Vorschriften der Art. 42, 44 bis 47
des Einkommensteuergesetzes sowie die Bestimmungen der §§ 57 bis 62 der Vollugswor-
schriften hierzu entsprechende Anwendung zu finden.
II! Die Steuerausschüsse sind zur Veranlagung des Wehrbeitrags alsbald nach Fertig-
stellung der vorbereitenden Arbeiten einzuberufen. Wenn es die Verhältnisse des Rentamts
gestatten und keine erhebliche Verzögerung der Veraulagung zu den staatlichen Personal=
steuern zu befürchten ist, sind die Veranlagung zu diesen Steuern und die Veranlagung
zum Wehrbeitrage ganz oder wenigstens teilweise zu verbinden. "