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ist nach näherer Vorschrift des § 54 Abs. 2 bis 5 der Ausführungsbestimmungen in die
Wehrbeitragsliste einzutragen.
I! Auf Grund dieses Eintrags wird der Wehrbeitrag vom Rentamt berechnet.
Ul Dem Beitragspflichtigen ist sodann ein Veranlagungsbescheid nach Anleitung des
Musters 5 zu § 55 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zu erteilen.
IV Den zur Abgabe einer Vermögenserklärung Verpflichteten (§§ 10, 36 Abs. 1 des Ge-
setzes), die gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes freizustellen sind, ist ein Feststellungs-
bescheid nach Anleitung des Musters 6 zu § 56 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen
zu erteilen.
Beide Bescheide haben eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel der Berufung,
über die vom Zustellungstag an laufende Ausschlußfrist von einem Monate, sowie darüber
zu enthalten, daß die Berufung innerhalb dieser Ausschlußfrist schriftlich oder zu Protokoll
beim Rentamt oder bei der Gemeindebehörde einzulegen ist, endlich darüber, daß in der
Berufung die Gründe anzugeben sind, aus denen der Beschluß des Steuerausschusses an-
gefochten wird.
VI Außerdem sind in den Bescheiden die Punkte in Kürze zu bezeichnen, in denen bei
der Feststellung des Vermögens von der Vermögenserklärung abgewichen worden ist.
VII Die Veranlagungs= und die Feststellungsbescheide sind kosten= und gebührenfrei
(§ 66 des Gesetzes und § 77 der Ausf.Best.). Besteht Anlaß zur Auferlegung von
Kosten des Ermittelungsverfahrens, so ist nach § 19 dieser Vorschriften zu verfahren.
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! Die Urschriften des Veranlagungs= und des Feststellungsbescheids sind zu den
rentamtlichen Akten zu nehmen.
II Den Beteiligten sind Abschriften der Bescheide unter Beobachtung der Vorschriften
des § 49 des Gesetzes und des § 57 der Ausführungsbestimmungen in einem verschlossenen
Umschlage durch die Post unter Erholung eines Zustellungsnachweises zustellen zu lassen.
Der Eingang der Postzustellungsurkunden ist sorgfältig zu überwachen; sie sind zu den
rentamtlichen Wehrbeitragsakten zu nehmen.
§ 27.
Für Personen, denen weder ein Veranlagungs= noch ein Feststellungsbescheid zuzustellen
ist (§47 Abs. 1 des Gesetzes), ist nach Maßgabe des § 58 der Ausführungsbestimmungen
Vormerkung zu machen.