Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 69. 901 
VII. Prüfungsverfahren. 
8 38. 
1 Die Veranlagungsarbeiten und die Bücher über den Wehrbeitrag werden am Sitze 
des Rentamts, tunlichst gleichzeitig mit der örtlichen Revision der Veranlagungsarbeiten 
über die direkten Personalsteuern durch abgeordnete Prüfungsbeamte der Regierungsfinanz- 
kammern geprüft (Ortliche Revision, § 80 der Ausf.Best.). 
v Die Prüfung erstreckt sich auf die Wehrbeitragslisten und das gesamte der Veran- 
lagung zum Wehrbeitrage zugrundegelegte Material (§ 78 der Ausf.Best.), ferner auf die 
Sollbücher und die Einnahmebücher usw. Sie hat auch festzustellen, ob die während 
des Rechnungsjahrs erstatteten monatlichen und vierteljährlichen Ubersichten mit den Ab- 
schlüssen des Einnahmebuchs übereinstimmen. 
II Die örtliche Revision hat auch die Feststellungsbescheinigung nach § 60 Abs. 2 der 
Ausführungsbestimmungen zu prüfen und den Befund auf dem Titelblatte des Sollbuchs 
zu bestätigen (ogl. § 35 Abs. II dieser Vorschriften). 
8 39. 
1 Ergibt sich bei den Prüfungsverhandlungen Anlaß zu Nachveranlagungen (§ 54 Satz 2 
des Gesetzes), so sind die nachzuholenden Wehrbeiträge in die Zugangsliste zu den Wehr- 
beitragslisten einzutragen, nachträglich im Wehrbeitrags-Sollbuch (Abteilung III) zu Soll 
zu stellen und nach Einzahlung im Einnahmebuch zu vereinnahmen. 8 76 Abs. 1 der 
Ausführungsbestimmungen findet Anwendung. 
II Ergibt sich bei den Prüfungsverhandlungen Anlaß zu Erstattungen, so sind diese 
in Spalte 6 des Sollbuchs in Abgang zu bringen. 
VIII. Kosten. 
8 40. 
1 Das Verfahren in Wehrbeitragsangelegenheiten ist, soweit nicht die §§ 44, 66 des 
Gesetzes ein anderes bestimmen, kosten= und gebührenfrei (§ 77 der Ausf. Best.). Ins- 
besondere ist das Rechtsmittelverfahren bis zum Abschlusse des Nachprüfungsverfahrens 
(Art. 53 des Eink St Ges., § 68 der Vollz orschr. hierzu) mit der aus § 44 des Gesetzes 
sich ergebenden Einschränkung kosten= und gebührenfrei. 
II Die Kosten in Wehrbeitragssachen sind nach Maßgabe des Art. 85 des Einkommen- 
steuergesetzes und § 92 der Vollzugsvorschriften hierzu zu behandeln und zu verrechnen. 
München, den 11. Dezember 1913. 
v. Breunig. 169
	        
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