Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 69. 903 
Aulage I. 
(zu §86 Abs. I.) 
Offentliche Aufforderung. 
Die Deranlagung zu einem einmaligen außerordentlichen ehrbeitrage nach dem 
Reichsgesenze vom 3. Juli 1913. 
I. Zur Abgabe einer Vermögenserklärung ist verpflichtet, wer ein Vermögen von 
mehr als 20,000 —“ oder wer bei mehr als 4000 — Einkommen mehr als 10,000 MA Ver- 
mögen hat. Die Vermögenserklärungspflicht trifft veranlaßten Falles den Vertreter des Beitrags- 
pflichtigen. Die Vermögenserklärung ist unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach 
bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
II. Der Erklärungspflicht wird genügt durch Ausfüllung eines Vermögenserklärungs= 
vordrucks und Einsendung der Vermögenserklärung an das Rentamt oder an die Gemeindebehörde 
oder dadurch, daß die Vermögenserklärung zu Protokoll des Rentamts oder der Gemeindebehörde 
abgegeben wird. 
Vordrucke für die Vermögenserklärung stehen bei den K. Rentämtern und bei den Gemeinde- 
behörden unentgeltlich zur Vexfügung. 
III. Der Vermögenserklärungspflicht muß bis zum 31. Januar 1914 einschließlich 
genügt sein. 
Der Beitragspflichtige kann zur Abgabe einer Vermögenserklärung mit Geldstrafen bis 
zu 500 —“ angehalten werden. 
Beitragspflichtigen, die der Vermögenserklärungspflicht nicht rechtzeitig genügt haben, kann 
ein Zuschlag von 5 bis 10 vom Hundert des geschuldeten Wehrbeitrags auferlegt werden, es sei 
denn, daß Umstände dargetan werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen. 
Dem Beitragspflichtigen steht es frei, das zweite erst am 15. Februar 1915 und das 
dritte erst am 15. Februar 1916 geschuldete Drittel des Wehrbeitrags zum voraus zu zahlen. 
Erfolgt die Zahlung mindestens 3 Monate vor dem gesetzlichen Zahlungstage, so ist der Beitrags- 
pflichtige berechtigt, 4 vom Hundert Jahreszinsen vom Tage der Einzahlung bis zum gesetzlichen 
Zahlungstag in Abzug zu bringen. Auch wird darauf hingewiesen, daß von jedem Rentamt') 
freiwillige Beiträge angenommen werden. 
Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranlagung zum Wehrbeitrage Vermögen oder Ein- 
kommen an, das bisher der Besteuerung durch einen Bundesstaat oder eine Gemeinde entzogen 
  
*) Zusatz für die Pfalz: und von den Steuereinnehmereien. 
159“
	        
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