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Die Bestimmungen unter 1 und 4 treten am 1. Januar 1914, die anderen
Bestimmungen sofort in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Nr. 23/3836
P UI.
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend.
Kl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (Gesetz= und
Verordnungsblatt Nr. 17 vom 30. März 1900) wird, wie folgt, geändert:
1. Im § 1 „Gegenstände des Brief= und Paketpostdienstes“ ist der Vortrag
unter la) 5. abzuändern in:
5. Warenproben bis 500 Gramm einschl.,
2. Im § 13 „Geschäftspapiere“ ist in Ziff. I hinter „Versicherungsgesell
schaften,“ einzuschalten:
„Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw.,“
3. Im § 14 „Warenproben“ erhalten die Ziff. I, II und IX folgenden
Wortlaut:
! Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden unter den nachstehenden Bedingungen
zugelassen: Proben und Muster, kleine Warenmengen, einzelne Schlüssel, abgeschnittene
frische Blumen, Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet und
verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten können, naturgeschichtliche Gegenstände, ge-
trocknete oder konservierte Tiere und Pflanzen, geologische Muster usw.
II Die Sendungen müssen sich nach ihrer Verpackung, Form und sonstigen Beschaffenheit
zur Beförderung mit der Briefpost eignen; sie dürfen 30 cm in der Länge, 20 cm in der
Breite und 10 cm in der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 cm in der Länge
und 15 cm im Durchmesser nicht überschreiten.
1X Die Sendungen müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt:
bis 250 Gramm einschließlicg . 10 Pf.,
über 250 bis 500 Gramm einschließlich 20
Unfrankierte Sendungen werden nicht abgesandt.
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