Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Die Bestimmungen unter 1 und 4 treten am 1. Januar 1914, die anderen 
Bestimmungen sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
Nr. 23/3836 
P UI. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend. 
Kl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Nr. 17 vom 30. März 1900) wird, wie folgt, geändert: 
1. Im § 1 „Gegenstände des Brief= und Paketpostdienstes“ ist der Vortrag 
unter la) 5. abzuändern in: 
5. Warenproben bis 500 Gramm einschl., 
2. Im § 13 „Geschäftspapiere“ ist in Ziff. I hinter „Versicherungsgesell 
schaften,“ einzuschalten: 
„Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw.,“ 
3. Im § 14 „Warenproben“ erhalten die Ziff. I, II und IX folgenden 
Wortlaut: 
! Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden unter den nachstehenden Bedingungen 
zugelassen: Proben und Muster, kleine Warenmengen, einzelne Schlüssel, abgeschnittene 
frische Blumen, Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet und 
verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten können, naturgeschichtliche Gegenstände, ge- 
trocknete oder konservierte Tiere und Pflanzen, geologische Muster usw. 
II Die Sendungen müssen sich nach ihrer Verpackung, Form und sonstigen Beschaffenheit 
zur Beförderung mit der Briefpost eignen; sie dürfen 30 cm in der Länge, 20 cm in der 
Breite und 10 cm in der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 cm in der Länge 
und 15 cm im Durchmesser nicht überschreiten. 
1X Die Sendungen müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 250 Gramm einschließlicg . 10 Pf., 
über 250 bis 500 Gramm einschließlich 20 
Unfrankierte Sendungen werden nicht abgesandt. 
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