Allgemeine
technische
Grundsätze.
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behörde des Ortes anzuzeigen, an dem der Betrieb stattfinden soll. Daneben sind die Ver-
käufer von Azetylenanlagen verpflichtet, dieser Behörde spätestens bei der Ablieferung der
Apparate diejenigen Personen zu bezeichnen, die Azetylenanlagen zum Zwecke der Herstellung
von Azetylen erwerben.
II Mit der ersteren Anzeige sind zwei genaue Beschreibungen und zwei deutliche Schnitt-
zeichnungen der Apparate mit eingetragenen Maßen sowie bei nicht im Freien aufzustellenden,
feststehenden Apparaten zwei deutliche Baurisse und Lagepläne des Aufstellungsraums vor-
zulegen. Aus diesen müssen alle im Umkreise von mindestens 5 Meter um die Azetylen=
anlage liegenden Gebäude oder Räume nebst ihren Tür= und Fensteröffnungen ersichtlich
sein. Die Beschreibung muß die Einrichtung und die Betriebsweise des Apparats sowie die
Art der Reinigung des Gases und die Angaben des Fabrikschildes, bei Schneid= und
Schweißapparaten auch die Einrichtung der Wasservorlage, erkennen lassen. Sollen fest-
stehende Apparate in Arbeitsräumen aufgestellt werden (§ 12), so sind auch die Typen-
buchstaben mit Beizahl und die Stempel der Fabrikschilder anzugeben.
II! Die gleiche Anzeige ist bei wesentlichen Anderungen der Apparate, ihres Aufstellungs-
orts oder der nächsten Umgebung zu erstatten. Die für eine solche Anzeige erforderlichen
Belege können sich auf die Abänderungen beschränken. 1
1V Die Besitzer beweglicher Apparate, deren Typ nach § 14 der Verordnung vom Staats-
ministerium des Innern zugelassen ist, erhalten auf Antrag zu den im § 31##u angegebenen
Zwecken eine Bescheinigung über die Anmeldung unter Rückgabe der zweiten Ausfertigungen
der Beschreibung und Zeichnung der Anlage.
§ 2.
Azetylenanlagen und Kalziumkarbidlager müssen den nachfolgenden Bestimmungen und
den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechend ausgeführt werden. Als
solche gelten bis auf weiteres die in der Anlage zusammengestellten Grundsätze.
§ 3.
Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylen darf nicht in oder unter Räumen
erfolgen, die häufig von Menschen betreten werden (ovgl. jedoch §§ 12 und 14). Bei
Aufstellung der Apparate über solchen Räumen muß der Fußboden wasserdicht sein.
§ 4.
Am Entwickler jedes Azetylenapparats muß an leicht wahrnehmbarer Stelle ein
Schild angebracht sein, das den Namen oder die Firma und den Wohnort des Fabrikanten
oder Lieferanten, das Jahr der Anfertigung, die laufende Fabrikationsnummer, den nutz-