Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 71. 921 
baren Inhalt des Gasbehälters (in Liter), die größte Dauerleistung in Stunden-Liter und 
gegebenenfalls die Nummer angibt, unter der der Apparatentyp geprüft und vom Staats- 
ministerium des Innern zugelassen ist. Bei Entwicklern, bei denen das Kalziumkarbid die 
Gasglocke belastet, ist ferner das Höchstgewicht der zulässigen Gesamtbelastung anzugeben. 
8 65. 
! Die Azetylenapparate müssen in allen Teilen so hergestellt werden, daß sie hinreichend 
gegen Formveränderung und gegen Rosten geschützt sowie gasdicht sind. 
u. An den Apparaten dürfen keine aus Kupfer bestehenden Teile angebracht sein. Die 
Verwendung von Kupferlegierungen ist zulässig. 
§ 6. 
1 Feststehende Azetylenapparate, d. h. solche, die mit einer festverlegten Leitung ver- 
bunden sind oder bei beweglicher Leitung den Aufstellungsraum nicht wechseln, müssen in 
besonderen, ausschließlich den Zwecken des Betriebs der Apparate dienenden Räumen mit 
dichten Wänden und leichter Bedachung aufgestellt werden (vgl. jedoch §SS 11 und 12). 
Die Verschalung der Dachflächen oder die lose Auflegung einer leichten, mit schlechten 
Wärmeleitern bedeckten Zwischendecke ist gestattet. Gasbehälter dürfen im Freien aufgestellt 
werden, wenn ihre Wasserabschlüsse gegen Einfrieren geschützt sind. 
I. Die Apparatenräume müssen derart geräumig sein, daß die Apparate zugänglich sind. 
§ 7. 
! Die Apparatenräume müssen genügendes Tageslicht haben, um in ihnen alle erforder- 
lichen Arbeiten bei Tage, ohne künstliche Beleuchtung vornehmen zu können. 
II Apparatenräume, bei denen es nach ihrer Zweckbestimmung von vornherein zu er- 
warten ist, daß eine Bedienung der Apparate, wenn auch nur gelegentlich, in der Dunkelheit 
erforderlich wird (z. B. in Gastwirtschaften oder bei Anlagen für eine Stundenleistung 
von mindestens 3000 Liter Gas), müssen Einrichtungen zur künstlichen Beleuchtung erhalten. 
Diese darf nur von außen vor gasdichten, nicht zu öffnenden Fenstern aus starkem Glase 
durch geschlossene, haltbare Laternen erfolgen. Wird in diesen Azetylen benutzt, so muß 
daneben eine andere Beleuchtungsart für die Laternen betriebsbereit vorhanden sein. 
III In der zur künstlichen Beleuchtung des Apparatenraums benutzten Umfassungsfläche 
sollen, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, Türen nicht vorhanden sein. Fenster in 
dieser Fläche müssen aus starkem Glase bestehen, gasdicht und nicht öffenbar sein. 
IV Motoren sowie Sicherungen und Kontaktvorrichtungen elektrischer Einrichtungen müssen 
außerhalb des Apparatenraums liegen oder funkensicher sein. 
1627 
Ausstellung 
feststehender 
Azetylen= 
apparate.
	        
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