Nr. 71. 921
baren Inhalt des Gasbehälters (in Liter), die größte Dauerleistung in Stunden-Liter und
gegebenenfalls die Nummer angibt, unter der der Apparatentyp geprüft und vom Staats-
ministerium des Innern zugelassen ist. Bei Entwicklern, bei denen das Kalziumkarbid die
Gasglocke belastet, ist ferner das Höchstgewicht der zulässigen Gesamtbelastung anzugeben.
8 65.
! Die Azetylenapparate müssen in allen Teilen so hergestellt werden, daß sie hinreichend
gegen Formveränderung und gegen Rosten geschützt sowie gasdicht sind.
u. An den Apparaten dürfen keine aus Kupfer bestehenden Teile angebracht sein. Die
Verwendung von Kupferlegierungen ist zulässig.
§ 6.
1 Feststehende Azetylenapparate, d. h. solche, die mit einer festverlegten Leitung ver-
bunden sind oder bei beweglicher Leitung den Aufstellungsraum nicht wechseln, müssen in
besonderen, ausschließlich den Zwecken des Betriebs der Apparate dienenden Räumen mit
dichten Wänden und leichter Bedachung aufgestellt werden (vgl. jedoch §SS 11 und 12).
Die Verschalung der Dachflächen oder die lose Auflegung einer leichten, mit schlechten
Wärmeleitern bedeckten Zwischendecke ist gestattet. Gasbehälter dürfen im Freien aufgestellt
werden, wenn ihre Wasserabschlüsse gegen Einfrieren geschützt sind.
I. Die Apparatenräume müssen derart geräumig sein, daß die Apparate zugänglich sind.
§ 7.
! Die Apparatenräume müssen genügendes Tageslicht haben, um in ihnen alle erforder-
lichen Arbeiten bei Tage, ohne künstliche Beleuchtung vornehmen zu können.
II Apparatenräume, bei denen es nach ihrer Zweckbestimmung von vornherein zu er-
warten ist, daß eine Bedienung der Apparate, wenn auch nur gelegentlich, in der Dunkelheit
erforderlich wird (z. B. in Gastwirtschaften oder bei Anlagen für eine Stundenleistung
von mindestens 3000 Liter Gas), müssen Einrichtungen zur künstlichen Beleuchtung erhalten.
Diese darf nur von außen vor gasdichten, nicht zu öffnenden Fenstern aus starkem Glase
durch geschlossene, haltbare Laternen erfolgen. Wird in diesen Azetylen benutzt, so muß
daneben eine andere Beleuchtungsart für die Laternen betriebsbereit vorhanden sein.
III In der zur künstlichen Beleuchtung des Apparatenraums benutzten Umfassungsfläche
sollen, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, Türen nicht vorhanden sein. Fenster in
dieser Fläche müssen aus starkem Glase bestehen, gasdicht und nicht öffenbar sein.
IV Motoren sowie Sicherungen und Kontaktvorrichtungen elektrischer Einrichtungen müssen
außerhalb des Apparatenraums liegen oder funkensicher sein.
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Ausstellung
feststehender
Azetylen=
apparate.