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Die Apparatenräume müssen im höchsten Punkte mit guten Lüftungseinrichtungen ver—
sehen werden. Die Ausmündungsstellen dieser Lüftungseinrichtungen und der Sicherheits-
rohre an Entwicklern oder Gasbehältern müssen von Feuerstellen im Freien, von den Mün-
dungen von Schornsteinen für Feuerungsanlagen, von Fenster= und Türöffnungen benach-
barter Räume, in denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände
befinden, sowie von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) an Wohnhäusern mindestens
5 Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, entfernt sein. Auf Fenster aus starkem
Glase, die gasdicht und nicht öffenbar sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
§ 9.
1 Die Apparatenräume müssen durch ihre Lage und Bauweise oder durch geeignete Maß-
nahmen vor Frost geschützt sein, sofern nicht die Apparate selbst frostsicher gebaut sind. Frost-
schutzmittel dürfen die Wandungen nicht angreifen.
I! Die Heizung der Räume darf nur durch Dampf, Wasser oder andere Einrichtungen
(z. B. dichte und gut mit Isolierungsmitteln überdeckte, gemauerte Heizkanäle) erfolgen, bei
denen auch im Falle der Beschädigung der Austritt von Funken, das Glühendwerden oder
der Zutritt von Azetylen zu offenem Feuer oder hoch erhitzten Gegenständen ausgeschlossen
ist. Die Apparatenräume müssen von benachbarten Feuerstellen ihrer Heizungsanlage durch
Brandmauern getrennt sein.
. 10.
1 Die Türen und diejenigen Fenster des Apparatenraums, die öffenbar oder nicht
durch starkes Glas gasdicht verschlossen sind, müssen ins Freie führen und von Feuerstellen
im Freien, von den Türen und Fenstern benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht,
Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von Verbindungswegen
(Galerien, offenen Treppen) an Wohnhäusern mindestens 5 Meter, nach der Länge des Gas-
wegs gemessen, entfernt sein. Bei geringerem Abstande sowie beim Anbau an die Nachbar-
grenze oder an öffentliche Wege usw. muß der Aufstellungsraum nach dieser Seite hin
durch eine öffnungslose massive Mauer abgeschlossen werden, es sei denn daß an eine
Brandmauer angebaut wird. Türen müssen nach außen aufschlagen.
II1 Für die Aufstellung von feststehenden Apparaten zur Beleuchtung von Schiffen oder
über Räumen, die häufig von Menschen betreten werden (vgl. § 3), oder im Festungsrayon
braucht die Entfernung von 5 Meter nicht eingehalten zu werden, wenn die Wände des
Apparatenraums feuersicher sind und etwaige Offnungen in ihnen von Feuerstellen im
Freien, von den Türen und Fenstern benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht,