Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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8 8. 
Die Apparatenräume müssen im höchsten Punkte mit guten Lüftungseinrichtungen ver— 
sehen werden. Die Ausmündungsstellen dieser Lüftungseinrichtungen und der Sicherheits- 
rohre an Entwicklern oder Gasbehältern müssen von Feuerstellen im Freien, von den Mün- 
dungen von Schornsteinen für Feuerungsanlagen, von Fenster= und Türöffnungen benach- 
barter Räume, in denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände 
befinden, sowie von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) an Wohnhäusern mindestens 
5 Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, entfernt sein. Auf Fenster aus starkem 
Glase, die gasdicht und nicht öffenbar sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
§ 9. 
1 Die Apparatenräume müssen durch ihre Lage und Bauweise oder durch geeignete Maß- 
nahmen vor Frost geschützt sein, sofern nicht die Apparate selbst frostsicher gebaut sind. Frost- 
schutzmittel dürfen die Wandungen nicht angreifen. 
I! Die Heizung der Räume darf nur durch Dampf, Wasser oder andere Einrichtungen 
(z. B. dichte und gut mit Isolierungsmitteln überdeckte, gemauerte Heizkanäle) erfolgen, bei 
denen auch im Falle der Beschädigung der Austritt von Funken, das Glühendwerden oder 
der Zutritt von Azetylen zu offenem Feuer oder hoch erhitzten Gegenständen ausgeschlossen 
ist. Die Apparatenräume müssen von benachbarten Feuerstellen ihrer Heizungsanlage durch 
Brandmauern getrennt sein. 
. 10. 
1 Die Türen und diejenigen Fenster des Apparatenraums, die öffenbar oder nicht 
durch starkes Glas gasdicht verschlossen sind, müssen ins Freie führen und von Feuerstellen 
im Freien, von den Türen und Fenstern benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht, 
Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von Verbindungswegen 
(Galerien, offenen Treppen) an Wohnhäusern mindestens 5 Meter, nach der Länge des Gas- 
wegs gemessen, entfernt sein. Bei geringerem Abstande sowie beim Anbau an die Nachbar- 
grenze oder an öffentliche Wege usw. muß der Aufstellungsraum nach dieser Seite hin 
durch eine öffnungslose massive Mauer abgeschlossen werden, es sei denn daß an eine 
Brandmauer angebaut wird. Türen müssen nach außen aufschlagen. 
II1 Für die Aufstellung von feststehenden Apparaten zur Beleuchtung von Schiffen oder 
über Räumen, die häufig von Menschen betreten werden (vgl. § 3), oder im Festungsrayon 
braucht die Entfernung von 5 Meter nicht eingehalten zu werden, wenn die Wände des 
Apparatenraums feuersicher sind und etwaige Offnungen in ihnen von Feuerstellen im 
Freien, von den Türen und Fenstern benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht,
	        
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