Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

u. in Appa—- 
ratenräumen. 
b. in Verkaufs- 
räumen. 
c. in 
besonderen 
Lagerräumen. 
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II Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Kalziumkarbid, vor Nässe zu schützen.“ 
Il Die Anwendung von Entlötungsapparaten oder funkenreißender Instrumente zum 
Offnen verlöteter Gefäße ist verboten. 
IV Nur eine dem voraussichtlichen Tagesverbrauch entsprechende Anzahl von Gefäßen darf 
geöffnet sein. Geöffnete Gefäße sind mit wasserdicht schließenden oder übergreifenden, wasser- 
undurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten. 
8 20. 
In Apparatenräumen dürfen unter Beachtung der Vorschriften des 8 19 bei Anlagen 
bis zu 50 Kilogramm täglichem Kalziumkarbidverbrauch außer der für den Gebrauch ge— 
öffneten Karbidbüchse höchstens 500 Kilogramm, bei größeren Anlagen höchstens 1000 Kilo- 
gramm Kalziumkarbid gelagert werden. 
8 21. 
Mengen bis zu 100 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen unter Beachtung der Vor— 
schriften des § 19 ohne weitergehende Beschränkungen gelagert werden. Die Lagermenge 
kann ausnahmsweise bis auf 200 Kilogramm erhöht werden, wenn der über 100 Kilo- 
gramm hinausgehende Vorrat in luft= und wasserdicht verschlossenen Blechbüchsen aufbewahrt 
wird und diese Büchsen nur verschlossen abgegeben werden. 
8 22. 
1 Mengen von mehr als 100 bis zu 1000 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen nur 
in trockenen, hellen und gut gelüfteten Räumen, die gegen den Zutritt von Wasser sicher 
geschützt sind, unter Beachtung der Vorschriften des § 19 gelagert werden. Werden die 
Räume geheizt, so darf die Heizung nur durch Einrichtungen geschehen, bei denen auch im 
Falle der Beschädigung der Eintritt von Wasser in den Lagerraum und der Zutritt etwa 
entwickelten Azetylens zu offenem Feuer oder hocherhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. 
II Die Lagerung in Kellern ist untersagt. 
#23. 
! Mengen von mehr als 1000 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen unter Beachtung der 
Vorschriften der §SS§ 19 und 22 nur in Räumen gelagert werden, die von anstoßenden 
Räumen und benachbarten Gebäuden durch massive, den baupolizeilichen Bestimmungen 
entsprechende Brandmauern, von darunter befindlichen Räumen durch massive, öffnungslose 
Gewölbe getrennt sind.
	        
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