Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 71. 927 
1! Brandmauern dürfen durch feuerfeste, selbsttätig schließende Türen durchbrochen sein. 
Ist der Lagerraum vom Nachbargebäude mindestens 3 Meter entfernt, so kann statt einer 
Brandmauer eine Wellblechwand aufgerichtet werden. Gegen ein Nachbargebäude, das einen 
Abstand von mindestens 5 Meter hat, ist eine Abtrennung durch eine Brandmauer oder 
Wellblechwand nicht erforderlich. 
III Die Türen müssen nach außen aufschlagen. 
V Die Mitlagerung explosiver oder leicht entzündlicher Gegenstände ist gestattet in Lager- 
räumen, in denen eine Umpackung oder ein Abfüllen leicht entzündlicher Gegenstände und 
Flüssigkeiten oder des Kalziumkarbids nicht stattfindet. Die Räume dürfen mit Licht nicht 
betreten werden und als Innenbeleuchtung nur elektrische Glühlampen mit starker Fassung 
und Überglocke und außerhalb des Raumes angebrachtem Schalter erhalten. Ist eine 
Außenbeleuchtung vorhanden, so darf sie nur hinter dicht schließenden, nicht öffenbaren 
Fenstern aus starkem Glase stattfinden. 
§ 24. d. im Freien. 
1 Die Lagerung von Kalziumkarbid im Freien ist nur in wasserdichten Metallgefäßen 
in einer Entfernung von mindestens 5 Meter von Gebäuden gestattet. Die Lagerstätte ist 
auf allen Seiten in einem Abstande von mindestens 1 Meter mit einem Zaune oder Draht- 
gitter zu versehen. Der Raum zwischen Lager und Umwehrung ist von brennbaren oder 
explosiblen Gegenständen freizuhalten. 
II Die Gefäße sind auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis zum Erdboden 
ein freier Zwischenraum von mindestens 20 Zentimeter vorhanden ist. 
II! Die Gefäße sind durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen zu schützen. 
§ 25. 
Die in den §§ 22 und 23 bezeichneten Lagerräume und die in § 24 bezeichneten 
Lagerplätze müssen an jedem Zugange mit einer in die Augen fallenden Warnungstafel 
versehen sein, welche die Aufschrift trägt: 
„Kalziumkarbidlager, Unbefugten ist der Zutritt verboten! Zum Löschen eines Brandes 
kein Wasser verwenden!“ 
8 26. Ausnahmen. 
1 Die Verordnung gilt nicht: 
1. für staatliche und wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu Lehr= oder 
Prüfungszwecken herstellen oder verwenden, 
2. für die Lagerung von Kalziumkarbid in Fabriken, in denen Kalziumkarbid her- 
gestellt oder verarbeitet wird, soweit deren Genehmigung nach anderen gesetzlichen 
Bestimmungen erfolgt, 
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