Nr. 71. 927
1! Brandmauern dürfen durch feuerfeste, selbsttätig schließende Türen durchbrochen sein.
Ist der Lagerraum vom Nachbargebäude mindestens 3 Meter entfernt, so kann statt einer
Brandmauer eine Wellblechwand aufgerichtet werden. Gegen ein Nachbargebäude, das einen
Abstand von mindestens 5 Meter hat, ist eine Abtrennung durch eine Brandmauer oder
Wellblechwand nicht erforderlich.
III Die Türen müssen nach außen aufschlagen.
V Die Mitlagerung explosiver oder leicht entzündlicher Gegenstände ist gestattet in Lager-
räumen, in denen eine Umpackung oder ein Abfüllen leicht entzündlicher Gegenstände und
Flüssigkeiten oder des Kalziumkarbids nicht stattfindet. Die Räume dürfen mit Licht nicht
betreten werden und als Innenbeleuchtung nur elektrische Glühlampen mit starker Fassung
und Überglocke und außerhalb des Raumes angebrachtem Schalter erhalten. Ist eine
Außenbeleuchtung vorhanden, so darf sie nur hinter dicht schließenden, nicht öffenbaren
Fenstern aus starkem Glase stattfinden.
§ 24. d. im Freien.
1 Die Lagerung von Kalziumkarbid im Freien ist nur in wasserdichten Metallgefäßen
in einer Entfernung von mindestens 5 Meter von Gebäuden gestattet. Die Lagerstätte ist
auf allen Seiten in einem Abstande von mindestens 1 Meter mit einem Zaune oder Draht-
gitter zu versehen. Der Raum zwischen Lager und Umwehrung ist von brennbaren oder
explosiblen Gegenständen freizuhalten.
II Die Gefäße sind auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis zum Erdboden
ein freier Zwischenraum von mindestens 20 Zentimeter vorhanden ist.
II! Die Gefäße sind durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen zu schützen.
§ 25.
Die in den §§ 22 und 23 bezeichneten Lagerräume und die in § 24 bezeichneten
Lagerplätze müssen an jedem Zugange mit einer in die Augen fallenden Warnungstafel
versehen sein, welche die Aufschrift trägt:
„Kalziumkarbidlager, Unbefugten ist der Zutritt verboten! Zum Löschen eines Brandes
kein Wasser verwenden!“
8 26. Ausnahmen.
1 Die Verordnung gilt nicht:
1. für staatliche und wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu Lehr= oder
Prüfungszwecken herstellen oder verwenden,
2. für die Lagerung von Kalziumkarbid in Fabriken, in denen Kalziumkarbid her-
gestellt oder verarbeitet wird, soweit deren Genehmigung nach anderen gesetzlichen
Bestimmungen erfolgt,
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