Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Azetylen- 
fabriken. 
Amtliche 
Prüfung. 
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ffür Apparate zur Beleuchtung von Fahrzeugen, tragbare Lampen und tragbare 
Laternen sowie für die Lagerung der hierzu erforderlichen Menge Kalziumkarbid 
mit der Maßgabe, daß bei den Apparaten, Lampen und Laternen die Karbid- 
füllung 2 Kilogramm, der Überdruck 0,2 Atmosphären und die Temperatur im 
Gasraume des Entwicklers 1000 C nicht übersteigen darf, daß ferner bei ihnen 
die Verwendung von Kupfer an allen vom Azetylengas berührten Stellen verboten 
ist und daß endlich nicht mehr als 10 Kilogramm Kalziumkarbid auf Vorrat 
gelagert werden, 
für selbsttätige zu Beleuchtungszwecken bestimmte Verdrängungsapparate für 
besonders präpariertes Kalziumkarbid mit sehr langsamer Nachvergasung und 
festem inneren Zusammenhalte (z. B. sogenanntem Beagid, Karbidid) mit Karbid- 
füllungen bis zu insgesamt 2 Kilogramm, sofern deren Typ vom Staats- 
ministerium des Innern auf Grund einer fachmännischen, auch im Betriebe 
vorgenommenen Prüfung und Begutachtung besonders zugelassen, ihr Schild (§ 4) 
entsprechend dem § 14 abgestempelt ist und die Apparate in Räumen aufgestellt 
werden, die mindestens 25 Kubikmeter Luftraum enthalten, 
für Ajzetylenfackeln, die im Freien außerhalb von Gebäuden, UÜberdächern, 
Schuppen und in genügender Entfernung von leicht entzündlichen Stoffen aufgestellt 
sind, sofern der Typ und die Größe der Fackeln vom Staatsministerium 
des Innern auf Grund einer fachmännischen Prüfung und Begutachtung besonders 
zugelassen und ihr Schild (§ 4) entsprechend dem § 14 abgestempelt ist, 
für die Gewinnung und Verwendung von Azetylen aus gelöstem Azetylen, sofern 
die zur Aufbewahrung des gelösten Azetylens benutzten Gefäße der Eisenbahn- 
verkehrsordnung entsprechen. 
II Für die Typenprüfungen (Abs. I Nr. 4 und 5) gelten die anliegenden Prüfungs- 
und Gebührenordnungen (Anlagen A und B). 
8 27. 
Diese Verordnung mit Ausnahme der Vorschriften über die Lagerung von Kalzium- 
karbid gilt auch für die Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von gasförmigem, ver- 
dichteten, gelösten und flüssigen Azetylen, die als chemische Fabriken einer Genehmigung 
nach § 16 der Gewerbeordnung bedürfen. Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen ist 
außerdem das Sprengstoffgesetz vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) zu beachten. 
8 28. 
1 Auf die Anzeige nach § 1 (Abs. I Satz 1, Abs. III) hat die Distriktspolizeibehörde
	        
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