Nr. 71. 929
die Azetylenanlagen einer Abnahmeprüfung durch Sachverständige unterziehen zu lassen, wenn
die Anwendung des § 12 in Frage steht.
. Im übrigen bleibt es dem Ermessen der Distriktspolizeibehörde überlassen, die anzeige-
pflichtigen Anlagen nach Bedarf einer Prüfung oder Nachprüfung durch Sachverständige
unterziehen zu lassen.
I Alle zur Prüfung oder Nachprüfung erforderlichen Gerätschaften und Arbeitskräfte hat
der Anzeigepflichtige (§ 1 Abs. I Satz 1, Abs. III) oder sein Stellvertreter unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen.
IV Der Sachverständige kann, wenn es der Zweck der Prüfung (Abs. I, II) notwendig
macht, die Außerbetriebsetzung der Anlage fordern.
8 29. Beseitigung
.... . .. ordnungs-
Den Anordnungen der Polizeibehörden in Bezug auf Abstellung verordnungswidriger widriger Zu-
oder sonst gefährlicher Zustände ist innerhalb der hierfür festgesetzten Frist nachzukommen. stände.
8 30. Kosten.
Die Kosten der Prüfungen und Nachprüfungen wie aller Vollzugsmaßnahmen hat der
Anzeigepflichtige (8S 1 Abs. I Satz 1, Abs. III) zu tragen.
§ 31. Freizügigkeit.
1 Eine wiederholte Anzeige über die vorübergehende Inbetriebsetzung beweglicher Azetylen-
apparate für technische Zwecke, deren Typ und Größe vom Staatsministerium des
Innern auf Grund des § 14 besonders zugelassen ist, in dem Bezirk anderer Distrikts-
polizeibehörden ist nicht erforderlich, wenn der Besitzer die im § 1 vorgeschriebene Anzeige
mit dem Nachweise der Zulassung des Apparatentyps durch das Staatsministerium des
Innern der Distriktspolizeibehörde seines Wohnsitzes erstattet hat und die im 8 1 Abs. IV
erwähnte Bescheinigung mitführt. Desgleichen bedürfen solche Apparate, wenn sie in einem
anderen Bundesstaate gemäß § 1 angemeldet worden sind, bei vorübergehender Inbetrieb-
nahme in Bayern keiner erneuten Anzeige, vorausgesetzt, daß sie durch Stempelung des
Schildes (§§ 4 und 14) als in einem anderen Bundesstaate zugelassen kenntlich gemacht
sind und daß die im § 1 Abs. IV erwähnte Bescheinigung mitgeführt wird.
II Dieselbe Erleichterung wird beweglichen Apparaten für Beleuchtungszwecke (z. B. für
Schaubuden) gewährt, wenn einer der nach § 14 für technische Zwecke besonders zugelassenen
Apparatentypen zur Beleuchtung benutzt wird. Ferner braucht bei Benutzung solcher Apparate
der nach § 13 Abs. I geforderte Abstand von 5 Meter nicht eingehalten zu werden, wenn
die Aufstellung gemäß § 13 Abs. II in einem geschlossenen Wagenkasten erfolgt.
163“