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Betriebsprüfung geeignet ist. Wegen Beseitigung offenkundiger Mängel setzt sich die Prüf—
stelle mit dem Antragsteller unmittelbar ins Benehmen.
2. Vorbescheide, durch die Apparate als nicht geeignet für die Betriebsprüfung bezeichnet
werden, sind mit Gründen zu versehen. Abschrift der Vorbescheide ist der technischen Auf—
sichtskommission zu übersenden.
3. Gegen einen abweisenden Vorbescheid steht dem Antragsteller binnen einer Frist von
14 Tagen nach Empfang des Vorbescheids die Berufung an die technische Aufsichtskommission
offen. Diese entscheidet endgültig.
III. 1. Ist der Apparat nach dem Ergebnis der Vorprüfung für die Betriebsprüfung
geeignet, so fordert die technische Aufsichtskommission den Antragsteller zur Einsendung der
Prüfungsgebühr und eines betriebsfertigen Apparats an die Untersuchungs= und Prüsstelle
auf. Die Betriebsprüfung wird erst begonnen, wenn die Gebühr bezahlt ist. Der Antrag-
steller ist verpflichtet, den eingesandten Apparat der Prüfstelle so lange zur Verfügung zu
stellen, bis über seinen Antrag entschieden worden ist.
2. Von jedem Apparatentyp wird in der Regel nur eine Ausführung, und zwar mittlerer
Größe, im Betriebe geprüft. Die technische Aufsichtskommission ist befugt, die Ubertragung
der Prüfungsergebnisse auf andere Größen desselben Typs auszuschließen oder von einer
besonderen Prüfung abhängig zu machen.
IV. 1. Die Betriebsprüfung und fachmännische Begutachtung hat sich auf die
Beschickung, Vergasung und Entschlammung des Apparats sowie auf die Wasservorlage
zu erstrecken.
2. Die Prüfung ist so lange durchzuführen, bis alle zur Beurteilung erforderlichen
Gesichtspunkte geklärt sind; insbesondere ist bei den unter die §§ 12 und 14 der Ver-
ordnung fallenden Apparaten nach den Absätzen 1 daselbst sowie nach den technischen Grund-
sätzen für den Bau von Azetylenanlagen (Anlage zu § 2 der Verordnung) zu prüfen.
3. In der Regel soll die Dauer der Betriebsprüfung nicht unter 4 Stunden betragen,
wobei die Dauer der Beschickung mit Kalziumkarbid oder Wasser und die Dauer der Ent-
schlammung außer Ansatz bleiben. Der Apparat ist mit der auf dem Schilde (§ 4 der
Verordnung) angegebenen oder beantragten größten Dauerleistung möglichst so lange zu
beanspruchen, bis derjenige Grad der Verschlammung erreicht wird, bei dem Störungen in
der Benutzung eintreten. Es ist hiernach festzustellen, ob die vom Unternehmer aufgestellte
Betriebsvorschrift über die Entschlammung oder Entleerung des Apparats zutreffend ist.
Die Betriebsprüfung hat ferner zu ermitteln, ob der Apparat, sei es auch durch nicht
vorschriftsmäßiges Eingreifen der Bedienung oder durch Aufspeicherung größerer als der
zulässigen Menge Kalziumkarbid, überlastet werden kann, und ob dabei die Entwicklung
einer im Verhältnis zu den Abmessungen des Apparats unzulässig großen Gasmenge oder