Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Betriebsprüfung geeignet ist. Wegen Beseitigung offenkundiger Mängel setzt sich die Prüf— 
stelle mit dem Antragsteller unmittelbar ins Benehmen. 
2. Vorbescheide, durch die Apparate als nicht geeignet für die Betriebsprüfung bezeichnet 
werden, sind mit Gründen zu versehen. Abschrift der Vorbescheide ist der technischen Auf— 
sichtskommission zu übersenden. 
3. Gegen einen abweisenden Vorbescheid steht dem Antragsteller binnen einer Frist von 
14 Tagen nach Empfang des Vorbescheids die Berufung an die technische Aufsichtskommission 
offen. Diese entscheidet endgültig. 
III. 1. Ist der Apparat nach dem Ergebnis der Vorprüfung für die Betriebsprüfung 
geeignet, so fordert die technische Aufsichtskommission den Antragsteller zur Einsendung der 
Prüfungsgebühr und eines betriebsfertigen Apparats an die Untersuchungs= und Prüsstelle 
auf. Die Betriebsprüfung wird erst begonnen, wenn die Gebühr bezahlt ist. Der Antrag- 
steller ist verpflichtet, den eingesandten Apparat der Prüfstelle so lange zur Verfügung zu 
stellen, bis über seinen Antrag entschieden worden ist. 
2. Von jedem Apparatentyp wird in der Regel nur eine Ausführung, und zwar mittlerer 
Größe, im Betriebe geprüft. Die technische Aufsichtskommission ist befugt, die Ubertragung 
der Prüfungsergebnisse auf andere Größen desselben Typs auszuschließen oder von einer 
besonderen Prüfung abhängig zu machen. 
IV. 1. Die Betriebsprüfung und fachmännische Begutachtung hat sich auf die 
Beschickung, Vergasung und Entschlammung des Apparats sowie auf die Wasservorlage 
zu erstrecken. 
2. Die Prüfung ist so lange durchzuführen, bis alle zur Beurteilung erforderlichen 
Gesichtspunkte geklärt sind; insbesondere ist bei den unter die §§ 12 und 14 der Ver- 
ordnung fallenden Apparaten nach den Absätzen 1 daselbst sowie nach den technischen Grund- 
sätzen für den Bau von Azetylenanlagen (Anlage zu § 2 der Verordnung) zu prüfen. 
3. In der Regel soll die Dauer der Betriebsprüfung nicht unter 4 Stunden betragen, 
wobei die Dauer der Beschickung mit Kalziumkarbid oder Wasser und die Dauer der Ent- 
schlammung außer Ansatz bleiben. Der Apparat ist mit der auf dem Schilde (§ 4 der 
Verordnung) angegebenen oder beantragten größten Dauerleistung möglichst so lange zu 
beanspruchen, bis derjenige Grad der Verschlammung erreicht wird, bei dem Störungen in 
der Benutzung eintreten. Es ist hiernach festzustellen, ob die vom Unternehmer aufgestellte 
Betriebsvorschrift über die Entschlammung oder Entleerung des Apparats zutreffend ist. 
Die Betriebsprüfung hat ferner zu ermitteln, ob der Apparat, sei es auch durch nicht 
vorschriftsmäßiges Eingreifen der Bedienung oder durch Aufspeicherung größerer als der 
zulässigen Menge Kalziumkarbid, überlastet werden kann, und ob dabei die Entwicklung 
einer im Verhältnis zu den Abmessungen des Apparats unzulässig großen Gasmenge oder
	        
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