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Temperatursteigerung wirksam verhindert wird oder Abweichungen von den normalen Ver—
hältnissen eintreten. Bei normaler Bedienung des Apparats dürfen keine irgendwie bedenk-
lichen Mengen Gas austreten.
4. Weiter ist die Betriebsvorschrift darauf zu prüfen, ob sie verständlich und zu-
treffend abgefaßt ist, und ob in ihr auf die im Betriebe vorauszusehenden Störungen und
deren Beseitigung (z. B. Wassermangel, Nachfüllung der Wasserverschlüsse, Verschlammung)
genügend Rücksicht genommen ist.
5. Endlich sind die Wasservorlagen auf ihre Wirkung zu prüfen.
6. Ergeben sich bei der Prüfung Anstände, die durch geringe Anderungen oder
Herabsetzung der höchsten Stundenleistung bei entsprechender Anderung der Füll= oder
Karbidzuführungseinrichtungen behoben werden können, so ist dem Antragsteller Gelegenheit
zu geben, diese Mängel zu beseitigen oder seinen Antrag abzuändern.
7. Die Antragsteller sind verpflichtet, der technischen Aufsichtskommission nach Durch-
führung der Prüfung berichtigte Unterlagen (I 2 a bisc) in der erforderlichen Zahl einzusenden.
V. 1. Die Untersuchungs= und Prüfstelle hat über die Ergebnisse der Betriebsprüfung
einen Prüfungsbericht aufzustellen. Dieser muß die Zeitdauer der einzelnen Prüfungs-
abschnitte, während welcher der Apparat im vollen Betriebe geprüft wurde, unter Angabe
des Karbid= und Wasserverbrauchs, der Menge des entwickelten Azetylens, der beobachteten
Temperaturen und aller anderen Wahrnehmungen enthalten. Ferner ist anzugeben, ob bei
der Beschickung oder Entschlammung unzulässige Mengen von Azetylen entwichen sind, und ob
sich im Schlamme starke Dunkelfärbung (Polymerisationserscheinungen erheblicher Art) gezeigt hat.
2. In dem Bericht ist zum Schlusse eine gutachtliche Außerung darüber abzugeben, ob
dem Antrag entsprochen werden kann.
VI. 1. Der Prüfungsbericht ist dem Vorsitzenden der technischen Aufsichtskommission
vorzulegen.
2. Dieser führt — zunächst auf schriftlichem Wege — im Bedarfsfall, namentlich
bei Zweifeln über die Zulassung von Apparatentypen, auf dem Wege mündlicher Beratung
die Entscheidung der Kommission darüber herbei, ob den Bundesregierungen die Genehmigung
oder Ablehnung der Anträge zu empfehlen ist. Erforderlichenfalls kann die technische Auf-
sichtskommission eine Wiederholung der Betriebsprüfung in ihrer Gegenwart oder eine Er-
gänzung der Prüfung zur Aufklärung von Zweifeln anordnen. Die Entscheidungen der
technischen Aufsichtskommission sind endgültig; sie sind mit Gründen zu versehen.
3. Vor Erlaß einer ablehnenden Entscheidung ist der Antragsteller zu verständigen.
Erklärt er sich zur Abänderung des Apparats bereit, ohne daß eine grundsätzliche Anderung
des Typs eintritt, so ist nach Ziffer III zu verfahren. Von einer Vorprüfung wird in
diesen Fällen abgesehen.