Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 71. 941 
Bekauntmachung über den Vollzug der Azetylenverordnung. 
fKl. Staatsministerinm des Innern. 
Auf Grund des § 37 der Königlichen Verordnung vom 14. Dezember 1913 (Azetylen- 
verordnung), GVl. S. 919, erläßt das K. Staatsministerium des Innern folgende Voll- 
zugsvorschriften: 
1. Zu 8§8 1, 28. 
a. Im allgemeinen. 
Die Anzeige (§ 1# ) ist bei der Distriktspolizeibehörde zu erstatten; die Einreichung 
kann durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde erfolgen. 
Auf die Anzeige nach § 1 Abs. I Satz 2 hat die Distriktspolizeibehörde die Anzeige 
nach § 1 Abs. I Satz 1 zu veranlassen, falls sie noch nicht erstattet ist. 
Als Sachverständige kommen in Betracht der Bayerische Revisionsverein in München 
(für das rechtsrheinische Bayern), der Pfälzische Dampfkesselrevisionsverein in Kaiserslautern 
(für die Pfalz), die Bayerische Landesgewerbeanstalt in Nürnberg, die Distriktstechniker. 
Die Abnahmeprüfungen (§ 281) wie die sonstigen Prüfungen und Nachprüfungen 
# 28U) sind baldigst und ungeachtet des § 28¼V, unter tunlichster Vermeidung von Be- 
triebsstörungen vorzunehmen. 
Die Sachverständigen haben sich hierbei wie bei sonst gegebener Gelegenheit auch 
darüber zu vergewissern, ob die Personen, die mit der Wartung und Instandhaltung der 
Anlagen betraut sind, ihrem Dienste in jeder Beziehung entsprechen. Zeigen sich Mißstände, 
so haben sie der Distriktspolizeibehörde Mitteilung zu machen und veranlaßten Falles die 
Entfernung dieser Personen zu beantragen (s. § 18). 
b. Zu 8§§ 1, 287 insbesondere. 
§ 281 trifft nicht schon dann zu, wenn überhaupt ein nach § 12 Abs. I Nr. 2 
zugelassener Typ in Betrieb genommen wird, sondern nur dann, wenn er nach § 12 in 
Arbeitsräumen aufgestellt werden soll. 
Die Distriktspolizeibehörde hat die Anzeige (§ 1 Abs. 1I Satz 1, Abs. III) mit den 
Unterlagen, die nach § 1 in zweifacher Ausfertigung einzureichen sind, dem Sachpverständigen, 
den die Distriktspolizeibehörde mit der Prüfung betrauen will, zur gutachtlichen Außerung 
zu übersenden. 
Bedürfen die Unterlagen einer Abänderung oder Ergänzung, so kann der Sachverständige 
hiewegen mit dem Anzeiger unmittelbar ins Benehmen treten. Im Hinblick auf die Übung 
beim Vollzuge der Dampfkesselvorschriften wird das unmittelbare Benehmen hauptsächlich 
dann in Frage kommen, wenn der Bayerische Revisionsverein oder der Pfälzische Dampf= 
kesselrevisionsverein als Sachverständiger zugezogen ist.
	        
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