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Sind die Unterlagen vollständig, so nimmt der Sachverständige die Abnahmeprüfung
vor. Ergibt diese keine Beanstandung oder sind die Beanstandungen behoben und hält der
Sachverständige insbesondere die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen im
Sinne des § 12 für gegeben (s. hierüber Nr. 9 und 10 der Vollzugsvorschriften), so stellt
er die Abnahmebescheinigung (s. die Anlage) zweifach aus. Beide Ausfertigungen der Ab-
nahmebescheinigung und der Unterlagen übersendet er der Distriktspolizeibehörde. Entscheidet
sich die Distriktspolizeibehörde für die Zulassung der Ausnahme nach § 12, so unterfertigt
sie die Abnahmebescheinigung nach dem Vordrucke der Anlage und händigt je eine Aus-
fertigung der Abnahmebescheinigung und der Unterlagen dem Anzeiger aus. Diese sind so
aufzubewahren, daß sie der Distrikts= und der Ortspolizeibehörde auf Verlangen jederzeit
vorgezeigt werden können.
Im übrigen s. auch Nr. 9 der Vollzugsvorschriften.
c. Zu §8 1, 28 1.
Die Vornahme einer Prüfung wird in der Regel namentlich bei größeren Anlagen
stattzufinden haben, insbesondere wenn bei feststehenden Anlagen hinsichtlich des Aufstellungs-
raumes (§ 6) ein baupolizeiliches Verfahren stattzufinden hat. Sie ist ferner in allen
denjenigen Fällen vorzunehmen, in denen eine Anmeldebescheinigung (8§ 11V) auszustellen
ist und nicht schon § 281 zutrifft.
Unter Anlagen im Sinne des § 28 1 fallen auch die Kalziumkarbidlager (§§ 19 —25).
2. Zu § 3. In UÜbereinstimmung mit den Dampfkesselvorschriften tritt der Ausdruck
„Räume, die häufig von Menschen betreten werden“, an Stelle des bisherigen „Räume,
die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind“.
3. Zu § 6. Die im 8 6 enthaltene Begriffsbestimmung für feststehende Apparate
umfaßt auch solche Apparate, die den Aufstellungsraum zwar nicht wechseln, in diesem aber
nach Bedarf an verschiedenen Stellen benutzt werden. Für die Unterscheidung zwischen
„feststehenden"“" und „beweglichen“ Apparaten ist sonach nicht maßgebend, ob ein Apparat
fahrbar oder mit Transporteinrichtungen versehen ist, sondern die Art der Benützung.
Diese Begriffsbestimmung legt die Versuchung nahe, Apparate unter dem Vorwande, daß
es sich nur um eine „vorübergehende“ Benutzung im Sinne des § 14 handle, in Arbeits-
räumen aufzustellen, ohne dem § 12 Abs. I Nr. 3 zu entsprechen. Der Einwand,
daß es sich um eine „vorübergehende“ Benutzung im Sinne des § 14 handle, ist daher
stets sorgfältig zu prüfen und nur dann anzuerkennen, wenn es sich tatsächlich um gelegent-
liche Beuutzung eines Apparats z. B. zu einer Ausbesserung handelt. Wiederholen sich
jedoch solche Arbeiten oder Ausbesserungsarbeiten im regelmäßigen Betriebe, z. B. Flicken von
Werkstücken, so sind die Voraussetzungen des § 14 nicht als vorliegend zu erachten.