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Als „leichte Bedachung“ sind solche Eindeckungen anzusehen, die sich im Falle der
Explosion einer Azetylenanlage leicht abheben.
Als „leichte Zwischendecken“ sind nur Holzdecken zu erachten, die nicht gefedert oder
eingeschoben sind. Die Schichthöhe etwa aufgelegter schlechter Wärmeleiter (Torfmull, Asche)
soll in der Regel 20 cm nicht überschreiten.
Gasbehälter im Freien sind nur dann gegen Einfrieren als geschützt anzusehen, wenn
die Wasserabschlüsse mit heizbaren Rohrleitungen versehen werden.
4. Zu §7. Die Vorschriften des § 7 sind, wie § 12 ergibt, für die zu technischen
Zwecken in Arbeitsräumen zugelassenen Apparate nicht zwingender Natur. Dennoch wird
aus gewerbepolizeilichen Rücksichten auch für diese Räume auf genügendes Tageslicht
Bedacht genommen werden müssen. Auch die §§ 8 bis 10 finden auf Arbeitsräume,
in denen gemäß 8 12 Apparate zu technischen Zwecken benutzt werden dürfen, nicht
ohne weiteres Anwendung, vielmehr ist von den Sachverständigen von Fall zu Fall zu
prüfen, welche Maßnahmen im sicherheitspolizeilichen Interesse geboten sind. Dabei wird
stets von der Voraussetzung ausgegangen werden dürfen, daß durch die Betriebsprüfung
der in Frage stehenden Apparate die Gewähr gegeben ist, daß im regelmäßigen Betriebe
Gasausströmungen bedenklicher Art nicht zu besorgen sind. Wenn im § 7 als künstliche
Beleuchtung nur die Außenbeleuchtung zugelassen worden ist, so ist dies nicht etwa aus Be-
denken gegen elektrische Innenbeleuchtung (vgl. § 23 Abs. IV), sondern nur deswegen geschehen,
weil im allgemeinen anzunehmen ist, daß Ajzetylenanlagen nicht mit elektrischen gleichzeitig
benutzt werden. Falls jedoch z. B. in größeren Werken mit elektrischer Beleuchtung eine
Schweißanlage errichtet wird, wäre der Fall wohl denkbar, daß diese elektrisch beleuchtet
werden soll. Solchen Anträgen ist stets zu entsprechen (§ 33).
5. Zu § 8. Der geforderte Abstand von 5 Meter ist nach der Länge des Gaswegs
zu messen. Befindet sich z. B. ein öffenbares Fenster des Apparatenraums von der Türe
eines benachbarten, eine Feuerstelle enthaltenden Raumes nur 3 Meter in gerader Linie ent-
fernt, so kann der geforderte Gasweg gleichwohl erreicht werden, wenn zwischen dem Apparaten-
raum und der fraglichen Tür eine dichte Trennungswand von solcher Länge und Höhe errichtet
wird, daß der Gasweg dadurch auf mindestens 5 Meter verlängert wird. In anderen Fällen
wird man den Gasweg durch Verlegung der Offnungen des Apparatenraums in eine andere
Wandfläche verlängern können.
Als „starkes" Glas werden nur Glassteine, Guß= und Spiegelglas oder Drahtglas
anzuerkennen sein, da gewöhnliches Fensterglas wegen der leichten Zerbrechlichkeit keine genügende
Sicherheit gegen das Eindringen von Gas bietet, zumal gebrochene Fensterscheiben nicht immer
rasch genug ersetzt zu werden pflegen. Eine beiderseits sorgfältig verkittete starke Scheibe
wird als hinreichend gasdicht eingesetzt angesehen werden können.
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