Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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§ 2. 
Die Schulpflicht ist durch den Besuch der öffentlichen Volksschule (Volkshauptschule und 
Volksfortbildungsschule) zu erfüllen, soweit sich nicht aus dieser Verordnung ein anderes ergibt. 
§ 3. 
1 Die Aufnahme in die Hauptschule erfolgt am Beginne des Schuljahrs. Aufgenommen 
werden alle Kinder, die am Tage des Schuljahrbeginns das sechste Lebensjahr vollendet 
haben und körperlich und geistig genügend entwickelt sind. 
II Die Regierungen, Kammern des Innern, können für ihren Regierungsbezirk oder Teile 
desselben nach Einvernahme der Kreisschulkommission und des Landrats gestatten, daß bei 
genügender körperlicher und geistiger Entwicklung auch solche Kinder aufgenommen werden 
dürfen, die das sechste Lebensjahr vor Ablauf des Kalenderjahrs oder innerhalb eines kürzeren 
Zeitabschnitts vollenden. 
84. 
I Die Entlassung aus der Hauptschule erfolgt regelmäßig am Schlusse des Schuljahrs 
derjenigen Volksschule, der die Schulpflichtigen während ihres siebten Schuljahrs zuletzt 
angehört haben. 
1 Hauptschulpflichtige, die sich bei der Schlußprüfung nicht als hinreichend unterrichtet 
erweisen, können durch Verfügung des Distriktsschulinspektors, Stadtschulreferenten oder 
Stadtschulkommissärs zum weiteren Besuche der Hauptschule auf eine im voraus zu be- 
stimmende Zeit, längstens aber auf die Dauer eines Schuljahrs angehalten werden. Diese 
Zeit kann nachträglich abgekürzt oder bis zum Schlusse des Schuljahrs verlängert werden. 
Sie wird auf die Dauer der Fortbildungsschulpflicht regelmäßig nicht angerechnet. 
III Bei außerordentlichen Umständen kann die Entlassung aus der Hauptschule auf Antrag 
der Erziehungsberechtigten vorbehaltlich des Bestehens einer besonderen Schlußprüfung vor 
dem aus Abs. I sich ergebenden Zeitpunkte durch die Distriktsschulbehörden, in unmittelbaren 
Städten die Stadtschulkommission ausnahmsweise bewilligt werden. 
§ 5. 
!I An öffentlichen Volksschulen können auf Antrag der Gemeindeverwaltung (verstärkten 
Gemeindeverwaltung) besondere Schulabteilungen für Kinder des achten Schuljahrs durch 
die Regierung, Kammer des Innern, errichtet werden, wenn die erforderlichen Mittel bereit- 
gestellt sind. 
II Der Eintritt in diese Schulabteilungen ist vorbehaltlich des § 6 freiwillig, begründet 
aber die Verpflichtung zu ihrem regelmäßigen Besuche bis zur ordnungsmäßigen Entlassung 
unter Fortdauer der Hauptschulpflicht für diese Zeit.
	        
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