958
§ 2.
Die Schulpflicht ist durch den Besuch der öffentlichen Volksschule (Volkshauptschule und
Volksfortbildungsschule) zu erfüllen, soweit sich nicht aus dieser Verordnung ein anderes ergibt.
§ 3.
1 Die Aufnahme in die Hauptschule erfolgt am Beginne des Schuljahrs. Aufgenommen
werden alle Kinder, die am Tage des Schuljahrbeginns das sechste Lebensjahr vollendet
haben und körperlich und geistig genügend entwickelt sind.
II Die Regierungen, Kammern des Innern, können für ihren Regierungsbezirk oder Teile
desselben nach Einvernahme der Kreisschulkommission und des Landrats gestatten, daß bei
genügender körperlicher und geistiger Entwicklung auch solche Kinder aufgenommen werden
dürfen, die das sechste Lebensjahr vor Ablauf des Kalenderjahrs oder innerhalb eines kürzeren
Zeitabschnitts vollenden.
84.
I Die Entlassung aus der Hauptschule erfolgt regelmäßig am Schlusse des Schuljahrs
derjenigen Volksschule, der die Schulpflichtigen während ihres siebten Schuljahrs zuletzt
angehört haben.
1 Hauptschulpflichtige, die sich bei der Schlußprüfung nicht als hinreichend unterrichtet
erweisen, können durch Verfügung des Distriktsschulinspektors, Stadtschulreferenten oder
Stadtschulkommissärs zum weiteren Besuche der Hauptschule auf eine im voraus zu be-
stimmende Zeit, längstens aber auf die Dauer eines Schuljahrs angehalten werden. Diese
Zeit kann nachträglich abgekürzt oder bis zum Schlusse des Schuljahrs verlängert werden.
Sie wird auf die Dauer der Fortbildungsschulpflicht regelmäßig nicht angerechnet.
III Bei außerordentlichen Umständen kann die Entlassung aus der Hauptschule auf Antrag
der Erziehungsberechtigten vorbehaltlich des Bestehens einer besonderen Schlußprüfung vor
dem aus Abs. I sich ergebenden Zeitpunkte durch die Distriktsschulbehörden, in unmittelbaren
Städten die Stadtschulkommission ausnahmsweise bewilligt werden.
§ 5.
!I An öffentlichen Volksschulen können auf Antrag der Gemeindeverwaltung (verstärkten
Gemeindeverwaltung) besondere Schulabteilungen für Kinder des achten Schuljahrs durch
die Regierung, Kammer des Innern, errichtet werden, wenn die erforderlichen Mittel bereit-
gestellt sind.
II Der Eintritt in diese Schulabteilungen ist vorbehaltlich des § 6 freiwillig, begründet
aber die Verpflichtung zu ihrem regelmäßigen Besuche bis zur ordnungsmäßigen Entlassung
unter Fortdauer der Hauptschulpflicht für diese Zeit.