Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 8. 85 
daß beginnend vom 1. März 1913 die Försterstellen zu Mechtersheim, Forstamts 
Germersheim und zu Waldberg, Forstamts Stangenroth, aufgelöst und dafür 
etatsmäßige Waldwärterstellen daselbst errichtet werden. 
München, den 21. Februar 1913. 
v. Breunig. 
  
Nr. 7/Bo. 
Bekanntmachung, die Anderung der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt- 
und Nebeneisenbahnen Bayerns vom 13. April 1905 betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung 
für die Haupt= und Nebeneisenbahnen Bayerns vom 13. April 1905 (GVhl. S. 251) 
mit Wirkung vom 1. März 1913 abgeändert wie folgt: 
§ 28. 
(7) Die durch die Radreifen gedeckten Teile, wie Bahnräumer, Bremsklötze, Sand- 
streuer, müssen bei tiefstem Pufferstande des Fahrzeugs noch 50 mm von Schienenoberkante 
abstehen; soweit sie bei Wagen sich an den Außenseiten der Endachsen befinden, müssen sie 
bei tiefstem Pufferstande mindestens 150 mm von Schienenoberkante abstehen (vgl. § 52a). 
§ 33. 
(4) b) Abstand von Mitte zu Mitte der Puffer 
als Regel. .. 1 750 mm, 
mindestens 1 740 „ „ 
höchstes 1770 „; 
(4) d) Abstand über Schienenoberkante auf den herabhängende Kuppelungsteile beim 
tiefsten Pufferstande müssen eingeschraubt werden können (§ 28 (6) a)) 
mindestens 75 mm, wenn die Teile aufgehängt werden können, 
mindestens 130 mm, wenn sie nicht aufgehängt werden können; 
§ 42. 
(1) An beiden Langseiten der Wagen sind folgende Anschriften anzubringen: 
I) das Eigengewicht einschließlich der Achsen, Räder und der dauernd im Wagen 
mitgeführten Ausrüstungsgegenstände; bei Wagen jedoch, die auf Strecken von 
verschiedener Spurweite verkehren und beim Ubergange die Radsätze wechseln, ist 
es zulässig, das Gewicht des gefederten Teiles am Wagenkasten, das Gewicht 
der Radsätze und Achsbüchsen aber an den Achsbüchsen anzuschreiben, 
16“
	        
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