Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

26  Verhaftungen.

Hierzu  ist  aber  der  Staatsanwalt  in  der  Regel  schon  im  Stande,  sobald
ihm  die  über  die  Ergreifung  und  das  beschuldigte  Vergehen  aufgenommenen
Verhandlungen  zugegangen  sind,  und  es  wird  der  Absicht  des  Gesetzes  genügt,
wenn  diese  Verhandlungen  in  der  bezeichneten  Frist  dem  Staatsanwalt,  oder
im  Falle  eines  Vergehens  dem  Polizei-Anwalt,  übersandt  werden.  Die  per—
sönliche  Vorführung  des  Festgenommenen  vor  den  Staats-Anwalt  ist  also  nicht
in  allen  Fällen  nothwendig,  muß  aber  allemal  erfolgen,  wenn  es  von  dem  Festgenommenen
  ausdrücklich  verlangt  oder  durch  besondere  Umstände  gerechtfertigt
  wird.

Während  der  Zwischenzeit  von  der  Uebersendung  der  Verhandlungen  bis
zum  Eingange  der  Entscheidung  über  Fortdauer  oder  Aufhebung  der  Haft,  muß
der  Festgenommene  in  der  Regel  in  polizeilicher  Verwahrung  bleiben.

Wo  hierzu  die  polizeilichen  Gefängnisse  nicht  ausreichen,  können  solche  vorläufig
  Festgenommene  in  das  gerichtliche  Gefängniß  gebracht  werden,  zu  solchen
Fällen  sollen  die  Gerichte  auch  ohne  Antrag  des  Staatsanwalts  alle  Ermittelungen
  und  Anordnungen  treffen,  welche  die  Verdunkelung  der  Sache  verhüten
und  die  Verhandlungen  ungesäumt  der  Staats-Anwaltschaft  übersenden.

M.-Circ.  R.  v.  25.  Dezember  1850,  M.  Bl.  pro  1851  S.  13.

F.  Waffengebrauch.

1.  Bei  Widersetzlichkeit  der  Ruhestörer  ist  dem  Polizeibeamten  der  Gebrauch
der  Waffen  nur  in  Fällen  gestattet:  ·

a.  wenn  Gewalt  oder  Thätigkeit  gegen  sie  selbst,  indem  sie  sich  in  Dienst—
funktion  befunden,  ausgeübt  wird;  «"

b.  wenn  auf  der  That  entdeckte  Verbrecher,  Diebe,  Schleichhändler  u.  dergleichen
Aufforderungen  um  zur  nächsten  Obrigkeit  geführt  zu  werden,  nicht  ohne
thätlichen  Widerstand  Folge  leisten  und  vielmehr  sich  der  Beschlagnahme
der  Effecten  oder  Waaren  und  Fuhrwerke,  oder  ihrer  persönlichen  Verhaftung
  mit  offener  Gewalt,  oder  mit  gefährlichen  Drohungen  widersetzen;

c.  wenn  sie  auf  eine  andere  Art  den  ihnen  angewiesenen  Posten  nicht  behaupten#
  oder  die  ihnen  anvertrauten  Personen  nicht  beschützen  können.

Es  liegt  ihnen  jedoch  auch  in  diesen  Fällen  ob,  die  Waffen  nur,  nachdem
  gelindere  Mittel  fruchtlos  angewandt  sind,  und,  wenn  der  Widerstand
  so  stark  ist,  daß  er  nicht  anders  als  mit  gewaffneter  Hand  überwun.
den  werden  kann,  und  auch  dann  noch  mit  möglichster  Schonung  zu  gebrauchen.

Gensdarm-Instrukt.  v.  30.  Sept.  1820  §  28  u.  A.  Kab.  Ord.  v.  4.  Febr.  1854.

2.  In  wieweit  Forst=  und  Jagdbeamte  in  ihrem  Oienste  von  ihren
Waffen  Gebrauch  zu  machen  berechtigt  sind,  ist  in  dem  Gesetz  v.  31.  März
1837  bestimmt  und  später  unter  Abschn.  XII  hier  mitgetheilt.

3.  Wer  einem  gesetzlichen  Verbot  zuwider  Stoß-,  Hieb=  oder  Schußwaffen,
welche  in  Stöcken  oder  Röhren  oder  in  ähnlicher  Weise  verborgen  sind,  feil  hält
oder  mit  sich  führt;

Wer  bei  einer  Schlägerei,  in  welche  er  nicht  ohne  sein  Verschulden  hineingezogen
  worden,  oder  bei  einem  Angriff  sich  einer  Schuß-,  Stich=  oder  Hiebwaffe
oder  eines  andern  gefährlichen  Instruments  bedient,  wird  nach  88  367  Nr.  9  u.
10  d.  Strafgesetzes  bestraft.

4.  Das  Feilhalten,  Mitführen  u.  der  Gebrauch  von  Stockflinten  und
von  Stoß=  und  Hiebwaffen,  welche  in  Stöcken  oder  Röhren  oder  in
ehnlicher  Weise  verborgen  sind,  ist  bei  Strafe  des  §  367  d.  Strafgesetzes
verboten.

Bresl.  Reg.-Ver.  v.  28.  Jannar  1874,  A.  S.  41.  Oppeln.  Reg.-Ver.  v.  27.
Februar  1874,  A.  S.  106.  Liegn.  Reg.-Ver.  v.  11.  Mai  1874,  A.  S.  117.