26 Verhaftungen.
Hierzu ist aber der Staatsanwalt in der Regel schon im Stande, sobald
ihm die über die Ergreifung und das beschuldigte Vergehen aufgenommenen
Verhandlungen zugegangen sind, und es wird der Absicht des Gesetzes genügt,
wenn diese Verhandlungen in der bezeichneten Frist dem Staatsanwalt, oder
im Falle eines Vergehens dem Polizei-Anwalt, übersandt werden. Die per—
sönliche Vorführung des Festgenommenen vor den Staats-Anwalt ist also nicht
in allen Fällen nothwendig, muß aber allemal erfolgen, wenn es von dem Festgenommenen
ausdrücklich verlangt oder durch besondere Umstände gerechtfertigt
wird.
Während der Zwischenzeit von der Uebersendung der Verhandlungen bis
zum Eingange der Entscheidung über Fortdauer oder Aufhebung der Haft, muß
der Festgenommene in der Regel in polizeilicher Verwahrung bleiben.
Wo hierzu die polizeilichen Gefängnisse nicht ausreichen, können solche vorläufig
Festgenommene in das gerichtliche Gefängniß gebracht werden, zu solchen
Fällen sollen die Gerichte auch ohne Antrag des Staatsanwalts alle Ermittelungen
und Anordnungen treffen, welche die Verdunkelung der Sache verhüten
und die Verhandlungen ungesäumt der Staats-Anwaltschaft übersenden.
M.-Circ. R. v. 25. Dezember 1850, M. Bl. pro 1851 S. 13.
F. Waffengebrauch.
1. Bei Widersetzlichkeit der Ruhestörer ist dem Polizeibeamten der Gebrauch
der Waffen nur in Fällen gestattet: ·
a. wenn Gewalt oder Thätigkeit gegen sie selbst, indem sie sich in Dienst—
funktion befunden, ausgeübt wird; «"
b. wenn auf der That entdeckte Verbrecher, Diebe, Schleichhändler u. dergleichen
Aufforderungen um zur nächsten Obrigkeit geführt zu werden, nicht ohne
thätlichen Widerstand Folge leisten und vielmehr sich der Beschlagnahme
der Effecten oder Waaren und Fuhrwerke, oder ihrer persönlichen Verhaftung
mit offener Gewalt, oder mit gefährlichen Drohungen widersetzen;
c. wenn sie auf eine andere Art den ihnen angewiesenen Posten nicht behaupten#
oder die ihnen anvertrauten Personen nicht beschützen können.
Es liegt ihnen jedoch auch in diesen Fällen ob, die Waffen nur, nachdem
gelindere Mittel fruchtlos angewandt sind, und, wenn der Widerstand
so stark ist, daß er nicht anders als mit gewaffneter Hand überwun.
den werden kann, und auch dann noch mit möglichster Schonung zu gebrauchen.
Gensdarm-Instrukt. v. 30. Sept. 1820 § 28 u. A. Kab. Ord. v. 4. Febr. 1854.
2. In wieweit Forst= und Jagdbeamte in ihrem Oienste von ihren
Waffen Gebrauch zu machen berechtigt sind, ist in dem Gesetz v. 31. März
1837 bestimmt und später unter Abschn. XII hier mitgetheilt.
3. Wer einem gesetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb= oder Schußwaffen,
welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind, feil hält
oder mit sich führt;
Wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen
worden, oder bei einem Angriff sich einer Schuß-, Stich= oder Hiebwaffe
oder eines andern gefährlichen Instruments bedient, wird nach 88 367 Nr. 9 u.
10 d. Strafgesetzes bestraft.
4. Das Feilhalten, Mitführen u. der Gebrauch von Stockflinten und
von Stoß= und Hiebwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in
ehnlicher Weise verborgen sind, ist bei Strafe des § 367 d. Strafgesetzes
verboten.
Bresl. Reg.-Ver. v. 28. Jannar 1874, A. S. 41. Oppeln. Reg.-Ver. v. 27.
Februar 1874, A. S. 106. Liegn. Reg.-Ver. v. 11. Mai 1874, A. S. 117.