Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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III. Kapitalien. 
Wertpapiere im Nominalbetrage von zwei Millionen einhundertachtzigtausendsechshundert— 
siebenundfünfzig Mark — 2180 657 — und 
fünftausendsiebenhundert Gulden — 5700 fl. — außerdem 
Lebensversicherungs-Police, Nr. 98918, der Lebens= und Garantie-Versicherungs-Aktien- 
gesellschaft Friedrich Wilhelm zu Berlin über 900000 “ 
laut Verzeichnisses vom 31. Oktober 1913, Akt Nr. 27. 
8 2. 
Besitz- und Successionsverhältunisse. 
Erster Inhaber des Fideikommisses ist der Mitstifter Karl Rudolf Freiherr von 
Hirschberg. 
Das Fideikommiß vererbt sich in dessen männlicher Nachkommenschaft aus der Ehe 
mit der Mitstifterin Sofie Freifrau von Hirschberg, geborenen Freiin von Faber nach 
den in der Beilage VII zur Verfassungsurkunde gegebenen Normen, das heißt nach agnatisch 
linealischer Erbfolgeordnung mit dem Vorzuge der Erstgeburt. Gemäß dieser Folgeordnung 
soll nach dem Tode des Mitstifters dessen Sohn Rüdiger Freiherr von Hirschberg als 
zweiter Besitzer zum Fideikommisse gelangen. 
Jedoch soll die Gemahlin des Mitstifters, Sofie Freifrau von Hirschberg, geb. 
Freiin von Faber, nach dem Ableben des Mitstifters das Nutznießungsrecht am Fidei- 
kommißvermögen auf Lebenszeit haben, so daß dem Besitzer während der Dauer dieses Nutz- 
nießungsrechtes der Genuß desselben gänzlich entzogen ist; dauert dieses Nutznießungsrecht 
der Gemahlin des Mitstifters länger als zwanzig Jahre, so wird es gemäß der Bestimmung 
des § 45 des Fideikommißedikts insoweit eingeschränkt, daß dem Besitzer des Fideikommisses 
der volle Genuß des zur Gründung des Fideikommisses nach § 2 des Fideikommißedikts 
erforderlichen Grundvermögens bleibt. 
Nach dem Aussterben der männlichen Nachkommen der Stifter geht die Fideikommiß= 
nachfolge mit fortdauerndem fideikommissarischen Verbande an die älteste Tochter der Stifter 
Walburga Freiin von Hirschberg und im Falle dieselbe nicht mehr leben sollke, an 
deren direkte männliche eheliche Nachkommen über. 
Es gilt für diesen Fall die nämliche Erbfolgeordnung, wie bei der männlichen Nach- 
kommenschaft, das heißt Erstgeburtsrecht mit Linealerbfolge. 
Nach dem Aussterben dieser Linie geht die Fideikommißnachfolge an die zweite Tochter 
der Stifter Sofie Dorothea Freiin von Hirschberg und falls diese nicht mehr am Leben
	        
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