Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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weiterer  Witwen  und  bei  Nichtvorhandensein  einer  solchen  zu  Gunsten  der  nachgeborenen
Kinder;  sind  mehrere  Witwen  von  Fideikommißbesitzern  gleichzeitig  vorhanden,  so  ist  die
Hälfte  der  aus  dem  Fonde  entfallenden  Zinsen  zu  gleichen  Teilen  unter  sie  zu  verteilen.

Auch  die  Kinder  der  nachgeborenen  Söhne  der  Fideikommißbesitzer  —  nicht  aber  auch
die  Kinder  nachgeborener  Töchter  derselben  —  sollen,  jedoch  erst  nach  dem  Ableben  ihres
Baters  mit  Unterhaltsbeiträgen  aus  dieser  zweiten  Hälfte  der  Zinsen  des  Fondes  bedacht
werden  und  zwar  in  der  Weise,  daß  sie  nach  dem  Tode  ihres  Vaters  dessen  Anteile  auf
Lebenszeit  noch  genießen  und  zu  gleichen  Teilen  unter  sich  teilen  sollen.

Gleichen  Anspruch  haben  die  Kinder  eines  nachgeborenen  Sohnes,  wenn  derselbe  vor
dem  Fideikommißbesitzer  gestorben  ist.

Der  im  Vorstehenden  bestimmte  Fond  ist  in  mündelsicheren,  bei  der  K.  Filialbank  in
München  zu  hinterlegenden  Wertpapieren  anzulegen.

Die  Vergrößerung  des  Fondes  erfolgt  in  der  Weise,  daß  aus  den  Zinsen  die  Prämien
einer  Lebensversicherung  des  Sohnes  der  Stifter  Rüdiger  bezahlt  werden,  wobei  die  Ver—
sicherungssumme  beim  Ableben  des  Sohnes,  spätestens  nach  vierzig  Jahren  bezahlt  wird;
diese  Versicherungssumme  ist  dem  Fonde  zuzuschlagen.

 

Dieses  nach  seinen  Bestandteilen  und  wesentlichen  Bestimmungen  vorstehend  beschriebene
Familienfideikommiß  der  Freiherren  von  Hirschberg  in  Hirschberg  am  Haarsee  wird
nach  beendigter  Instruktion  auf  Grund  wiederholter  Prüfung  als  den  gesetzlichen  Bestimmungen
  entsprechend  mit  Vorbehalt  der  Rechte  der  Pflichtteilberechtigten  auf  den  Pflichtteil
hiermit  bestätigt.

Zugleich  wird  angeordnet,  daß  das  Fideikommiß  in  die  Fideikommißmatrikel  des  Gerichtshofes
  eingetragen  und  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  öffentlich  bekannt
gemacht  werde.

München,  den  13.  März  1914.

K.  Oberlandesgericht  München.

Der  K.  Präsident:
gez.  von  Beinzelmann.