Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

Gesetzsammlung

für

das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.

½
lagegeen  am  25.  Ma-  1880.)

 

S.  Landeoherrliche  Verordnung  t  vom  15.  Mai
die  Beerdigung  solcher  Unglücklichen  betreffend,  welche  durch  Galsableiung
umgekommen  sind.

Wir  Heinrich  der  Zwel  und  Iwanzigste  von  Gottes  Gnaden  Aelterer
Linie  sonveräner  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  rc.  2c.  .

haben  Uns  bewogen  gefunden,  zu  Beseitigung  einiger  Zweifel,  die  durch  die  in  Betreff
der  Beerdigung  solcher  Unglücklichen,  welche  durch  Selbstentleibung  umgekommen  sind,
ergangene  Verordnung  vom  22.  August  184  8  nicht  gehoben  sind,  das  Nachstehende  zu
verordnen:

S.  1.

Die  Beerdigung  erfolgt,  unter  Ausschluß  jeder  Feierlichkeit,  in  der  Stille  auf  dem
Friedhose  desjenigen  Kirchspiels,  innerhalb  dessen  die  Selbstentleibung  stattgefunden  bat;
wenn  aber  der  Selbstmord  auf  einem  Domanialgrundstücke  vor  sich  ging,  welches  einem
Kirchspiele  noch  nicht  zugewiesen  ist,  auf  dem  dem  Orte  der  Selbstentleibung  zunächst
gelegenen  Friedhofe,  und  zwar  da,  wo  auf  dem  betreffenden  Friedhofe  ein  besonderer  Platz
für  die  Gräber  der  Selbstmörder  nicht  bestimmt  ist,  in  der  Reihe  der  übrigen  Gräber.

8.  2.

Der  Gebrauch  der  Bahre  wie  des  Leichentuchs  —  des  letzteren,  insofern  dasselbe
aus  einfach  schwarzem  Stoffe  ohne  Schmuck  in  Wort  und  Sinnbild  besteht  —  ist  hierbei
gestattet;  ebenso  auch  das  laute  Beten  des  Vaterunsers  am  Grabe  durch  einen  Angehörigen
  oder  (wenn  es  gewünscht  wird)  durch  den  Todtengräber.

-*

Dagegen  sind  die  Vegleitung  des  Geistlichen  in  Amtstracht,  sowie  Aufzüge  mit

Fahnen  oder  Aufzüge  der  Schuljugend  mit  oder  ohne  Vortragung  des  Kreuzes,  der  Ge-7