Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Nr. 2/Pqdk. 
Bekanntmachung, die Auflösung und Errichtung von Eisenbahninspektionen betreffend. 
Mit 
A. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Allerhöchster Genehmigung wird die Neubauinspektion Zweibrücken am 
1. Juni 1914 aufgelöst und vom gleichen Zeitpunkt an eine Neubauinspektion II in 
Kaiserslautern errichtet. Die seitherige Neubauinspektion Kaiserslautern hat die Be- 
zeichnung „Neubauinspektion I Kaiserslautern“ zu führen. 
München, den 26. Mai 1914. 
J. A. 
Ministerialrat Dr. v. Graßmann. 
  
Nr. 25/1647 
  
1 VI 2. 
Bekanntmachung, Anderung des Telephongebührentarifs und der Bestimmungen über 
Nebentelegraphen und besondere Telegraphen betreffend. 
#. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
I. Mit Allerhöchster Genehmigung wird der Telephongebührentarif (GVhl. 1900 
S. 143 ff. 
und S. 1189; 1902 S. 219 f.), wie folgt, geändert: 
1. In § 6 und § 7 Abs. 1 ist statt „5 Minuten“ zu setzen: „3 Minuten“. 
2. In § 8 sind am Schlusse die folgenden 3 neuen Absätze anzufügen: 
„Im Vororts= oder Nachbarortsverkehr dürfen die Teilnehmer, die Grund- 
gebühr und Gesprächsgebühren entrichten, gegen die Gebühr von 5 Pfennig für 
jede Verbindung sprechen; wollen sie von dieser Befugnis Gebrauch machen, so 
haben sie, wenn die Grundgebühr in einem der zum Vororts= oder Nachbar- 
ortsverkehr zugelassenen Ortstelephonnetze höher ist als die in ihrem eigenen 
Netze, an Stelle der letzteren jene höhere Grundgebühr zu bezahlen. Die gegen 
die Gebühr von 5 Pfennig geführten Vororts= oder Nachbarortsgespräche werden 
auf die nach § 5 Absatz 2 von den Teilnehmern jährlich mindestens zu be- 
zahlenden 400 Ortsgespräche angerechnet. 
Teilnehmer in Ortstelephonnetzen, in denen der Anschluß gegen Gtund- 
gebühr nicht stattfindet, haben im Vororts= oder Nachbarortsverkehr mit Netzen, 
in denen die Grundgebühr 60 —& beträgt, insoweit sie nicht zum kostenfreien 
Verkehr nach Abs. 4 und 5 berechtigt sind, für jede Verbindung eine Gebühr 
von 5 Pfennig zu entrichten. Wird in einem der zum Vororts= oder Nachbar-
	        
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