Verteilung
der Unter-
richtszeit.
Lehrbücher
und
Lehrmittel.
Schuljahr.
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§ 9.
1. Zwei Nachmittage sind von dem Unterricht in den Pflichtfächern frei zu lassen.
2. Der Unterricht in den Pflichtfächern ist in der Regel auf Vormittag und Nach-
mittag zu verteilen. Eine Verteilung, durch die der Pflichtunterricht ganz oder nahezu
ganz auf den Vormittag verlegt wird, bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Zwischen
dem Vormittag= und Nachmittag-Unterrichte muß ein Zwischenraum von wenigstens zwei
Stunden und, wenn der Vormittag-Unterricht über 4 Stunden dauert, tunlichst von
3 Stunden liegen. Der Vormittag-Unterricht darf in der Zeit vom 1. April bis zum
Schlusse des Schuljahrs nicht vor 7 Uhr, in der Zeit vom 16. Februar bis 31. März
und vom 16. September bis 15. November nicht vor 8 Uhr, in der Zeit vom 16. No-
vember bis 15. Februar nicht vor 8¼ Uhr beginnen.
3. Zwischen den Unterrichtsstunden sind Pausen einzuschalten. Die näheren Bestim-
mungen hierüber werden vom Ministerium getroffen.
8 10.
1. Beim Unterrichte sind nur solche Lehrmittel zu verwenden, die in dem vom Mini-
sterium aufzustellenden Verzeichnisse der genehmigten Lehrmittel der höheren Lehranstalten
enthalten sind. Die Auswahl erfolgt durch Beschluß des Lehrerrats.
2. Befinden sich an einem Orte mehrere Anstalten gleicher Art, so haben ihre Vor-
stände und Lehrerräte auf Einführung gleicher Lehrbücher und Lehrmittel tunlichst Bedacht
zu nehmen. 1
3. Ein rascher Wechsel der Lehrbücher und Lehrmittel soll vermieden werden. Bei den
gleichen Schülern darf ein solcher Wechsel nur aus ganz triftigen Gründen stattfinden.
3. Abschnitt.
Schuljahr; Aufnahme und Austritt der Schüler.
11.
1. Das Schuljahr beginnt mit dem 16. September, ist dieser Tag ein Sonntag,
mit dem 18. September, ist er ein Montag, mit dem 17. September; es endigt mit dem
15. Juli, ist dieser Tag ein Sonntag, mit dem 14. Juli, ist er ein Montag, mit dem
13. Juli. An den Tagen des Schuljahrsbeginns und sschlusses sollen feierliche Schüler-
Gottesdienste, am Tage des Schuljahrsschlusses zugleich eine Schülerfestfeier abgehalten werden.
2. Die Weihnachtsferien beginnen mit dem 23. Dezember vormittags 10 Uhr, ist
dieser Tag ein Sonntag, mit dem 22. Dezember vormittags 10 Uhr; sie endigen mit dem
2. Januar, ist dieser Tag ein Sonntag, mit dem 3. Januar.