Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Verteilung 
der Unter- 
richtszeit. 
Lehrbücher 
und 
Lehrmittel. 
Schuljahr. 
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§ 9. 
1. Zwei Nachmittage sind von dem Unterricht in den Pflichtfächern frei zu lassen. 
2. Der Unterricht in den Pflichtfächern ist in der Regel auf Vormittag und Nach- 
mittag zu verteilen. Eine Verteilung, durch die der Pflichtunterricht ganz oder nahezu 
ganz auf den Vormittag verlegt wird, bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Zwischen 
dem Vormittag= und Nachmittag-Unterrichte muß ein Zwischenraum von wenigstens zwei 
Stunden und, wenn der Vormittag-Unterricht über 4 Stunden dauert, tunlichst von 
3 Stunden liegen. Der Vormittag-Unterricht darf in der Zeit vom 1. April bis zum 
Schlusse des Schuljahrs nicht vor 7 Uhr, in der Zeit vom 16. Februar bis 31. März 
und vom 16. September bis 15. November nicht vor 8 Uhr, in der Zeit vom 16. No- 
vember bis 15. Februar nicht vor 8¼ Uhr beginnen. 
3. Zwischen den Unterrichtsstunden sind Pausen einzuschalten. Die näheren Bestim- 
mungen hierüber werden vom Ministerium getroffen. 
8 10. 
1. Beim Unterrichte sind nur solche Lehrmittel zu verwenden, die in dem vom Mini- 
sterium aufzustellenden Verzeichnisse der genehmigten Lehrmittel der höheren Lehranstalten 
enthalten sind. Die Auswahl erfolgt durch Beschluß des Lehrerrats. 
2. Befinden sich an einem Orte mehrere Anstalten gleicher Art, so haben ihre Vor- 
stände und Lehrerräte auf Einführung gleicher Lehrbücher und Lehrmittel tunlichst Bedacht 
zu nehmen. 1 
3. Ein rascher Wechsel der Lehrbücher und Lehrmittel soll vermieden werden. Bei den 
gleichen Schülern darf ein solcher Wechsel nur aus ganz triftigen Gründen stattfinden. 
3. Abschnitt. 
Schuljahr; Aufnahme und Austritt der Schüler. 
11. 
1. Das Schuljahr beginnt mit dem 16. September, ist dieser Tag ein Sonntag, 
mit dem 18. September, ist er ein Montag, mit dem 17. September; es endigt mit dem 
15. Juli, ist dieser Tag ein Sonntag, mit dem 14. Juli, ist er ein Montag, mit dem 
13. Juli. An den Tagen des Schuljahrsbeginns und sschlusses sollen feierliche Schüler- 
Gottesdienste, am Tage des Schuljahrsschlusses zugleich eine Schülerfestfeier abgehalten werden. 
2. Die Weihnachtsferien beginnen mit dem 23. Dezember vormittags 10 Uhr, ist 
dieser Tag ein Sonntag, mit dem 22. Dezember vormittags 10 Uhr; sie endigen mit dem 
2. Januar, ist dieser Tag ein Sonntag, mit dem 3. Januar.
	        
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