Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Übergang an 
eine andere 
höhere Lehr- 
anstalt. 
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Z. In die I. Klasse werden Schüler aufgenommen, die das neunte Lebensjahr vollendet, 
das zwölfte noch nicht überschritten haben. Schüler, die das neunte Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben, aber im Laufe des Kalenderjahrs noch vollenden werden, können ausgenommen 
werden, wenn sie die zum Besuche des Unterrichts erforderliche körperliche und geistige Reife 
unzweifelhaft besitzen. Schüler, die das zwölfte Lebensjahr schon überschritten haben, können 
noch aufgenommen werden, wenn besondere Verhältnisse den verspäteten Besuch einer höheren 
Lehranstalt erklärlich machen. Darüber, ob in den beiden letzteren Fällen die angegebenen 
Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die für die Aufnahmeprüfung zu bildende Kommission; 
gegen die Entscheidung kann Beschwerde zum Ministerium erhoben werden. 
4. Die Aufnahme in die I. Klasse setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung aus 
Religionslehre, Deutsch und Rechnen voraus, deren Anforderungen sich auf das Lehrziel der 
drei unteren Klassen der Volksschule in diesen Fächern erstrecken. Die näheren Bestimmungen 
über die Aufnahmeprüfung werden vom Ministerium getroffen. 
5. Die endgültige Aufnahme ist abhängig von dem Bestehen einer achtwöchigen Probezeit. 
Über das Bestehen der Probezeit entscheidet nach ihrem Ablaufe der Lehrerrat. 
1 6. Die vorstehenden Bestimmungen über die Anmeldung und das erforderliche Alter 
sowie über die Aufnahmeprüfung und die Probezeit finden sinngemäß Anwendung, wenn 
es sich um den Eintritt in eine höhere Klasse handelt. 
8 14. 
1. Schüler, die eine Klasse einer höheren Lehranstalt besucht und am Schlusse des 
Schuljahrs die Erlaubnis zum Vorrücken erhalten haben, werden am Beginne des folgenden 
Schuljahrs in die nächsthöhere Klasse einer anderen höheren Lehranstalt der gleichen Gattung 
ohne Vorbehalt aufgenommen. 
2. Schüler, die in einem Schuljahr eine der fünf unteren Klassen einer höheren Lehr— 
anstalt mit Erfolg besucht haben, können zu Beginn des folgenden Schuljahrs in die 
nächsthöhere Klasse einer höheren Lehranstalt anderer Gattung eintreten, sie haben sich jedoch 
in diesem Fall in den Fächern, die nur der neugewählten Anstaltsgattung eigen sind, 
dann in den Fächern, die zwar beiden Anstaltsgattungen gemeinsam sind, in der neu- 
gewählten Gattung aber in der betreffenden unteren Klasse ein höheres Lehrziel haben, einer 
Aufnahmeprüfung zu unterziehen. Diese Prüfung ist auf Verlangen auf die den beiden 
Anstaltsgattungen gemeinsamen Fächer zu beschränken. Die aufgenommenen Schüler haben 
aber, wenn sie von dieser Erleichterung Gebrauch machen, für die Fächer, die nur der 
neugewählten Anstaltsgattung eigen sind, durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung am 
Schlusse des Schuljahrs oder am Beginne des nachfolgenden weiteren Schuljahrs den Nach- 
weis zu erbringen, daß sie sich mit dem Lehrstoffe dieser Fächer für die besuchte Klasse hin-
	        
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