Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Schul- 
und Haus- 
aufgaben; 
Üübungs- 
aufgaben. 
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2. Schülern, gegen die wegen eines Verschuldens von der Anstalt Untersuchung ein- 
geleitet ist, wird vor Bescheidung der darauf bezüglichen Verhandlungen der Austritt nicht 
gestattet. 
3. Schüler, die während des Schuljahrs aus einer Anstalt ausgetreten sind, können 
am Beginne des nächsten Schuljahrs in die von ihnen zuletzt besuchte Klasse einer Anstalt 
der gleichen Schulgattung ohne Prüfung, Schüler der fünf unteren Klassen in die gleiche 
Klasse einer Anstalt einer anderen Schulgattung nach Ablegung einer Prüfung gemäß 
§ 14 Abs. 2 wieder eintreten. Die Bestimmungen in § 19 Abs. 5 und 6 bezüglich der 
UÜberschreitung der Altersgrenze finden hiebei Anwendung. 
4. Schüler, die früher eine höhere Lehranstalt besucht haben, können später nur für 
eine Klasse zur Aufnahmeprüfung zugelassen werden, bei der die Aufnahme eine Abkürzung 
der ordnungsmäßigen Ausbildungszeit nicht mit sich bringt. 
4. Abschnitt. 
Schulaufgaben, Hausaufgaben und Ubungsaufgaben; Zeugnisse und Noten; Vorrückung. 
§ 17. 
1. Zur Erprobung der Fortschritte der Schüler werden ihnen in entsprechenden Zwischen- 
räumen aus den Pflichtfächern Aufgaben gegeben, die in der Schule zu bearbeiten sind 
(Schulaufgaben). Ferner werden ihnen in angemessenen Zwischenräumen aus dem 
Deutschen Aufgaben zur häuslichen Bearbeitung gegeben (Sausaufgaben). Das Nähere 
hierüber, insbesondere die Zahl der Schul= und Hausaufgaben für die einzelnen Anstalts- 
gattungen und Klassen, wird vom Ministerium bestimmt. 
2. Die Schul= und Hausaufgaben sind von den beteiligten Lehrern innerhalb zwei 
Wochen zu korrigieren und zu benoten, mit den Schülern zu besprechen und dann bei dem 
Anstaltsvorstande zu hinterlegen. 
3. Bei der Benotung der Schul= und Hausaufgaben sind die Notengrade 1, II, III und IV 
anzuwenden; auch die Zwischennoten IIII, II—III und III—IV sind zulässig. Die 
Bedeutung dieser Notengrade ist die gleiche, wie in § 18 Absatz 3 angegeben ist. 
4. Zur Einübung des Lehrstoffs und zur Anregung der eigenen Tätigkeit können den 
Schülern in mäßigem Umfange schriftliche Ubungsaufgaben zur häuslichen Bearbeitung 
gegeben werden. Das Ministerium bestimmt die Fächer, aus denen solche Aufgaben gegeben 
werden dürfen. Die ordentliche Bearbeitung der Ubungsaufgaben ist von den beteiligten 
Lehrern entsprechend zu überwachen. 
5. Vom Vormittag auf den Nachmittag sind Ubungsaufgaben nicht zu geben. Die 
Sonn= und Feiertage sind von UÜbungsaufgaben tunlichst frei zu halten.
	        
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