Vermerk.
144
4. Wer nach zweijährigem Besuch einer Klasse die Bewilligung zum Aufsteigen in
die nächsthöhere Klasse nicht erlangt hat, ist vom ferneren Besuch einer höheren Lehranstalt
gleicher Gattung auszuschließen. Das nämliche hat zu geschehen bei Schülern, die bei
wiederholtem Besuch einer Klasse in einem Fache, wegen dessen sie nicht in die nächste Klasse
vorrücken durften, neuerdings Ungenügendes leisteten.
5. Schüler, die schon einmal eine Klasse wiederholt haben, sind vom weiteren Besuch
einer höheren Lehranstalt überhaupt auszuschließen, wenn sie in einer späteren Klasse die
Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten und bei Wiederholung dieser Klasse das Höchst-
alter überschreiten würden, das sich aus den Bestimmungen in § 13 Abs. 3 und 6 für
die Aufnahme in die Klasse ergibt.
6. Von der Wirkung der Bestimmung in Absatz 5 kann durch Beschluß des Lehrerrats
Befreiung gewährt werden, wenn zuverlässig angenommen werden darf, daß die Ursachen
des Mißerfolgs nicht in mangelnder Begabung oder schuldhaftem Verhalten des Schülers
gelegen sind. Gegen die Entscheidung des Lehrerrats kann Beschwerde zum Ministerium
erhoben werden.
8 20.
1. Schülern, die nur in einem der für das Vorrücken in Betracht kommenden Unter—
richtsfächer nicht genügten, ist vorbehaltlich der Bestimmung in 8 19 Abs. 3 Satz 3 und
Absatz 4 Satz 2 das Vorrücken in die nächsthöhere Klasse zu gestatten, soferne nach dem
Urteile des Lehrerrats mit gutem Grund anzunehmen ist, daß sie nach ihrer Begabung und
gesamten Haltung trotzdem imstande sind am Unterrichte der nächsten Klasse in dem gleichen
Fache mit genügendem Erfolge teilzunehmen. Hierüber ist in das Jahreszeugnis eine Be—
merkung aufzunehmen (Vermerk).
2. Die nach Abs. 1 zulässige Nachsicht darf nicht mehr eintreten, wenn ein Schüler
im nächstfolgenden Schuljahr in dem nämlichen Unterrichtsfache, in dem er einen Vermerk
erhalten hatte, wieder nicht genügte.
3. Am Schlusse der VII. und VIII. Klasse kann das Vorrücken ohne Vermerk ge-
stattet werden, wenn einer ungenügenden Leistung in einem sprachlich-historischen Fache,
Deutsch ausgenommen, eine sehr gute Leistung in einem mathematischen oder naturwissen-
schaftlichen Fach — an den Realgymnasien und Oberrealschulen einschließlich des Zeichnens —
oder umgekehrt gegenüber steht. Diese Nachsicht ist jedoch nicht zu gewähren, wenn die
ungenügende Leistung durch Nachlässigkeit in dem betreffenden Fache verursacht ist.
4. Der einem Schüler erteilte Vermerk äußert seine Wirksamkeit auch beim Übertritt
an eine Anstalt einer anderen Schulgattung, jedoch bei Fächern, in denen er sich einer
Aufnahmeprüfung zu unterziehen hat, nur insoweit, als er dabei die Note IV erhält.