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§ 21.
1. Wenn ein Schüler nach Ostern längere Zeit durch Krankheit am Besuche des
Unterrichts gehindert ist, kann er unter Berücksichtigung seiner Leistungen im vorausgegangenen
Teile des Schuljahrs durch Lehrerratsbeschluß zum Vorrücken in die nächsthöhere Klasse auf
achtwöchige Probe zugelassen werden. Dies kann auch bei den fünf unteren Klassen unter
Vorbehalt der Bestimmungen in § 14 Abs. 2 im Falle des Übertritts an eine Anstalt
einer anderen Schulgattung geschehen.
2. Nach Ablauf der Probezeit hat der Lehrerrat über die Belassung in der höheren
oder die Zurückoerweisung in die vorausgehende Klasse Beschluß zu fassen. Sollte ein
Schüler während dieser Zeit nur in einem der für das Vorrücken in Betracht kommenden
Unterrichtsfächer nicht genügen, so finden die Bestimmungen in § 20 sinngemäß Anwendung.
3. Wenn Schüler nach Ostern aus der Anstalt austreten, hat der Lehrerrat Beschluß
über ihre Reife zu fassen. Kommt der Lehrerrat dabei zu dem Urteile, daß sie im Falle
des Verbleibens an der Anstalt am Jahresschlusse die Erlaubnis zum Vorrücken nicht
erhalten hätten, so ist dies im Austrittszeugnis anzugeben. Schüler, die die Erlaubnis
zum Vorrücken nicht erhalten hätten, sind im darauffolgenden Schuljahre zu einer Auf-
nahmeprüfung für die nächsthöhere Klasse der gleichen oder einer anderen Schulgattung
nicht zuzulassen.
5. Abschnitt.
Prüfungen.
K. Reifeprüfung bei den neunklassigen Anstalten.
8 22.
1. Die Erlangung des Reifezeugnisses einer neunklassigen höheren Lehranstalt ist von
dem Bestehen einer nach dem Besuche der IX. Klasse am Jahresschluß abzulegenden Prüfung
(Reifeprüfung) abhängig.
2. Die Reifeprüfung wird vor einer Kommission abgelegt, die aus dem Rektor, dem
Konrektor und Lehrern der Anstalt besteht. Vorsitzender der Kommission ist der vom
Ministerium zur Prüfung abgeordnete Kommissär, wenn eine solche Abordnung unterbleibt,
der Rektor.
3. Als Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Anstaltsvorstand soviele Lehrer
der Anstalt beizuziehen, als zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind; in erster
Linie kommen hiebei die Lehrer in Betracht, die in den Fächern, aus denen geprüft wird,
während des Schuljahrs in der IX. Klasse den Unterricht erteilt haben. Die Mitwirkung
der Religionslehrer als Mitglieder der Prüfungskommission beschränkt sich auf die Schüler
ihrer Konfession.
Beurteilung
der Klassen-
reise bei
Krankheit
oder
vorzeitigem
Austritt.
Allgemeine
Be-
stimmungen.