Würdigung
der
Prüfungs-
arbeiten.
Mündliche
Prüfung.
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§ 27.
1. Jede Arbeit ist von einem ersten und einem zweiten Berichterstatter zu korrigieren
und zu benoten. Die Berichterstatter werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
bestimmt und sind den Mitgliedern dieser Kommission zu entnehmen. Für die Arbeiten
aus der Religionslehre sind die Religionslehrer der betreffenden Konfession als Berichterstatter
aufzustellen. Ist an der Anstalt nur ein einziger Religionslehrer der betreffenden Konfession
tätig, so ist als zweiter Berichterstatter ein anderes womöglich der gleichen Konfession an-
gehörendes Mitglied der Prüfungskommission oder des Lehrerkollegiums aufzustellen; die
Prüfung durch diesen Berichterstatter hat sich, wenn er einer anderen Konfession angehört,
nur auf die Darstellung, nicht aber auf den Sachinhalt der Arbeiten zu erstrecken.
2. Die Feststellung der Noten erfolgt durch die Prüfungskommission, wobei die Noten-
grade 1 = sehr gut, II — gut, III — genügend und IV = ungenügend anzuwenden und
Zwischennoten nicht zu geben sind. Arbeiten, die selbst den für den Eintritt in die IX. Klasse
geltenden Anforderungen nicht mehr genügen, sind in jedem Falle mit Note IV zu bewerten.
3. Prüflinge, deren Arbeiten in vier Prüfungsgegenständen mit Note IV bewertet
wurden oder die im Deutschen und noch in einem weiteren Prüfungsgegenstande sowohl im
Jahresfortgang als auch für die Prüfungsarbeiten diese Note erhielten, sind zur mündlichen
Prüfung nicht mehr zuzulassen und haben die Reifeprüfung nicht bestanden.
Mündliche Prüfung.
§ 28.
1. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsgegenstände mit Ausnahme
der Religionslehre und des Zeichnens. Schüler, die in der schriftlichen Prüfung aus der
Religionslehre die Note IV erhalten haben, sind der mündlichen Prüfung in diesem Gegen-
stande zuzuweisen.
2. Schüler, die weder im Jahresfortgange noch bei der schriftlichen Prüfung in einem
Prüfungsgegenstande die Note IV erhalten haben, können von der Ablegung der mündlichen
Prüfung befreit werden. Schüler, die sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen haben,
können von dieser Prüfung für jene Gegenstände befreit werden, in denen sie entweder im
Jahresfortgang oder in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note II und in keinem von
beiden die Note IV erhalten haben. Die Entscheidung kommt der Prüfungskommission zu.
3. Schüler, die nach den vorstehenden Bestimmungen von der mündlichen Prüfung
befreit werden sollen, können vom Vorsitzenden der Kommission aus triftigen Gründen in
diese Prüfung verwiesen werden.