Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr.  1.  3

jeden  Todesfall  an  übertragbarer  Kinderlähmung  (Poliomyelitis  anterior  acuta,  Heine-Medin'scher
  Krankheit)  sofort  der  Distriktspolizeibehörde  des  Sterbeorts  auf  dem  vorgeschriebenen
  Formblatt  anzuzeigen  haben.

München,  den  5.  Januar  1914.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhosen.

Nr.  1717.

 

 

Bekanntmachung  zur  Eichordnung.
#4#.  Normal-Eichungskommission.

Die  Eichordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  10.  Dezember  1911  (GBl.  S.  1163)
wird  dahin  abgeändert  und  ergänzt:
Artikel  1.
Eichung  von  Längenmaßen  und  Dickenmaßen.
In  den  §§  14,  17,  20  und  23  wird  das  Wort  „Buchsbaumholz“  durch  das  Wort
„Hartholz“  ersetzt.
Artikel  2.
Eichung  von  Flüssigkeitsmaßen.
§  34  Nr.  8  letzter  Satz  erhält  folgende  Fassung:
Bei  den  Maßen  mit  ebener  Bodenfläche  bis  einschließlich  5  Liter  abwärts  muß  er
durch  mindestens  zwei  außen  aufgelötete  Stege  verstärkt  sein.
8  35  Nr.  2  wird  ausgehoben.
Artikel  3.
Eichung  von  Rahmen=  oder  Aufsetzmaßen.
8§  62  Nr.  3  erhält  folgende  Fassung:
Rahmen=  oder  Aufsetzmaße  sollen  rechteckig  begrenzte  Randflächen  haben.  Die  Neigung

der  Seitenwände  gegen  die  untere  Randfläche  soll  unter  450  nicht  herabgehen,  auch  sollen
die  gegenüberstehenden  Wände  dieselbe  Neigung  haben.

Artikel  4.

Es  treten  die  folgenden  Abschnitte  XI  und  XII  hinzu.
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