Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

164 
die blauen Nachnahmezahlkarten werden von den Postscheckämtern zum Preise von 5 Pf. für 
je 10 Stück an die Kontoinhaber verabfolgt. 
VI. Die Vordrucke (V) können auch durch die Privatindustrie hergestellt werden; sie 
müssen in der Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie im Aufdrucke mit den amtlichen 
genau übereinstimmen. 
VII. Das Postscheckamt übersendet dem Kontoinhaber nach der Gutschrift des Betrags 
den Abschnitt der Zahlkarte. 
Uberweisungen von einem anderen Postscheckkonto. 
§ 5. I. Die für Kontoinhaber von anderen Kontoinhabern überwiesenen Beträge 
werden dem Konto des Empfängers gutgeschrieben. 
II. Das Postscheckamt übersendet dem Kontoinhaber nach der Gutschrift die Abschnitte 
der Uberweisungen (8§ 7, III) und die Gutschriftzettel für Sammelüberweisungen (§ 7, IV). 
III. Auszahlungen. 
Allgemeines. 
8 6. I. Zu Überweisungen und Schecks dürfen nur die vom Postscheckamt bezogenen 
Vordrucke benützt werden. 
II. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die Vordrucke zu Uberweisungen und Schecks 
sorgfältig und sicher aufzubewahren. Er trägt alle Nachteile, die aus dem Verlust oder 
dem sonstigen Abhandenkommen sowie aus der mißbräuchlichen Benützung der Vordrucke 
entstehen, wenn er nicht das Postscheckamt von dem Verluste usw. so zeitig benachrichtigt 
hat, daß die Überweisung oder Zahlung an einen Unberechtigten noch verhindert werden 
kann; auch hat er in solchem Falle die ihm vom Paostscheckamt mitgeteilten Sicherheits- 
maßnahmen zu baachten. 
III. Die Unterschriften der Personen, die zur Ausstellung von UÜberweisungen und 
Schecks berechtigt sein sollen, hat der Kontoinhaber dem Postscheckamt — zweifach — durch 
Unterschriftsblatt mitzuteilen. Die vom Kontoinhaber zur Unterzeichnung von Uberweisungen 
und Schecks ermächtigten Personen sind auch berechtigt, Scheck= und Überweisungshefte zu 
bestellen, ferner nach dem Tode des Kontoinhabers das Konto weiterzuführen oder die 
Löschung des Kontos zu beantragen und das Restguthaben abzuheben. Der Kontoinhaber 
kann diese Befugnisse im Unterschriftsblatte beschränken oder ausschließen. 
IV. Die dem Postscheckamt mitgeteilten Unterschriften gelten so lange, bis gegenüber 
diesem Amte die Vertretungsbefugnis vom Kontoinhaber, nach seinem Tode von den Erben 
oder anderen zur Verfügung über den Nachlaß berechtigten Personen schriftlich widerrufen 
wird. Der Widerruf steht jedem einzelnen Erben zu.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.