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die blauen Nachnahmezahlkarten werden von den Postscheckämtern zum Preise von 5 Pf. für
je 10 Stück an die Kontoinhaber verabfolgt.
VI. Die Vordrucke (V) können auch durch die Privatindustrie hergestellt werden; sie
müssen in der Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie im Aufdrucke mit den amtlichen
genau übereinstimmen.
VII. Das Postscheckamt übersendet dem Kontoinhaber nach der Gutschrift des Betrags
den Abschnitt der Zahlkarte.
Uberweisungen von einem anderen Postscheckkonto.
§ 5. I. Die für Kontoinhaber von anderen Kontoinhabern überwiesenen Beträge
werden dem Konto des Empfängers gutgeschrieben.
II. Das Postscheckamt übersendet dem Kontoinhaber nach der Gutschrift die Abschnitte
der Uberweisungen (8§ 7, III) und die Gutschriftzettel für Sammelüberweisungen (§ 7, IV).
III. Auszahlungen.
Allgemeines.
8 6. I. Zu Überweisungen und Schecks dürfen nur die vom Postscheckamt bezogenen
Vordrucke benützt werden.
II. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die Vordrucke zu Uberweisungen und Schecks
sorgfältig und sicher aufzubewahren. Er trägt alle Nachteile, die aus dem Verlust oder
dem sonstigen Abhandenkommen sowie aus der mißbräuchlichen Benützung der Vordrucke
entstehen, wenn er nicht das Postscheckamt von dem Verluste usw. so zeitig benachrichtigt
hat, daß die Überweisung oder Zahlung an einen Unberechtigten noch verhindert werden
kann; auch hat er in solchem Falle die ihm vom Paostscheckamt mitgeteilten Sicherheits-
maßnahmen zu baachten.
III. Die Unterschriften der Personen, die zur Ausstellung von UÜberweisungen und
Schecks berechtigt sein sollen, hat der Kontoinhaber dem Postscheckamt — zweifach — durch
Unterschriftsblatt mitzuteilen. Die vom Kontoinhaber zur Unterzeichnung von Uberweisungen
und Schecks ermächtigten Personen sind auch berechtigt, Scheck= und Überweisungshefte zu
bestellen, ferner nach dem Tode des Kontoinhabers das Konto weiterzuführen oder die
Löschung des Kontos zu beantragen und das Restguthaben abzuheben. Der Kontoinhaber
kann diese Befugnisse im Unterschriftsblatte beschränken oder ausschließen.
IV. Die dem Postscheckamt mitgeteilten Unterschriften gelten so lange, bis gegenüber
diesem Amte die Vertretungsbefugnis vom Kontoinhaber, nach seinem Tode von den Erben
oder anderen zur Verfügung über den Nachlaß berechtigten Personen schriftlich widerrufen
wird. Der Widerruf steht jedem einzelnen Erben zu.