Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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V. Kontoinhaber, die die Beiträge für die Angestelltenversicherung durch Überweisung 
entrichten, haben den Überweisungen bei der Übersendung an das Postscheckamt besondere 
Gutschriftzettel beizufügen. Die Gutschriftzettel werden in Blöcken zu 50 Stück für 10 Pf. 
von den Postscheckämtern abgegeben. Durch die Privatindustrie hergestellte Vordrucke müssen 
mit den amtlichen genau übereinstimmen. 
VI. Der Aussteller einer Uberweisung kann beantragen, daß das Postscheckamt, bei 
dem sein Konto geführt wird, den Gutschriftempfänger unmittelbar benachrichtigt. Der 
Antrag ist auf der Überweisung links unten durch den Vermerk zu stellen: „Empfänger 
schriftlich (telegraphisch) benachrichtigen.“ In der Überweisung ist die vollständige Adresse 
des Empfängers anzugeben. In Sammelüberweisungen (IV) dürfen solche Aufträge nicht 
aufgenommen werden. 
Die Benachrichtigung geschieht 
a) durch Telegramm, 
wenn das Konto des Gutschriftempfängers bei demselben Postscheckamt geführt wird, 
b) durch Brief oder durch Telegramm, 
wenn das Konto des Gutschriftempfängers bei einem anderen Postscheckamt 
geführt wird. 
Der Abschnitt der Überweisung wird bei schriftlicher Benachrichtigung dem Benachrich- 
tigungsschreiben beigefügt. Bei telegraphischer Benachrichtigung erhält der Empfänger den 
Abschnitt in der gewöhnlichen Weise (§ 1, IV) durch das Postscheckamt, das sein Konto 
führt; auf dem Abschnitte niedergeschriebene Mitteilungen werden in das Benachrichtigungs- 
telegramm aufgenommen. 
An Gebühren werden vom Aussteller durch Abbuchung von seinem Konto erhoben: 
bei schriftlicher Benachrichtigung 20 Pf., 
bei telegraphischer Benachrichtigung die Telegrammgebühr. 
VII. Der Aussteller hat die Überweisung an das Postscheckamt zu senden, bei dem 
sein Konto geführt wird. 
VIII. Der Kontoinhaber kann eine Uberweisung zurücknehmen, so lange der Betrag auf 
dem Konto des Empfängers noch nicht gutgeschrieben worden ist. 
Telegraphische Überweisung. 
§ 8. I. Überweisungen bis 3000 K können auf Antrag des Ausstellers einem bei 
einem anderen Postscheckamt geführten Konto telegraphisch übermittelt werden. Der Gut- 
schriftempfänger wird durch das Postscheckamt, bei dem sein Konto geführt wird, von der 
Gutschrift in der gewöhnlichen Weise (§ 1, IV) benachrichtigt.
	        
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