Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863.  r

nach  Inhalt  des  Frachtbriefs  auszuführen,  und  hat  auch  in  Bezug  auf  den  von  den
früheren  Frachtführern  bereits  ausgeführten  Transport  für  die  Verbindlichkeiten  derselben
  einzustehen.

Art.  402.

Der  Frachtführer  hat  den  späteren  Anweisungen  des  Absenders  wegen  Zmückgabe
des  Guts  oder  wegen  Auslieferung  desselben  an  einen  anderen  als  den  im  Frachtbrief
bezeichneten  Empfänger  so  lange  Folge  zu  leisten,  als  er  nicht  Letzterem  nach  Ankunft
des  Guts  am  Ort  der  Ablieferung  den  Frachtbrief  übergeben  hat.

Ist  dies  bereits  geschehen,  so  hat  er  nur  die  Anweisungen  des  bezeichneten  Empfängers
  zu  beachten,  widrigenfalls  er  demselben  für  das  Gut  verhaftet  sst.

Art.  403.

Der  Frachtführer  ist  verpflichtet,  am  Ort  der  Ablieferung  dem  durch  den  Frachtbrief

  bezeichuncten  Empsänger  das  Frachtgut  auszuhändigen.
Art.  404.

Der  im  Frachtbrief  bezeichucte  Empfänger  ist  vor  Ankunft  des  Guts  am  Ort
der  Ablieferung  dem  Frachtführer  gegenüber  berechtigt,  alle  zur  Sicherstellung  des
Guts  erforderlichen  Maßregeln  zu  ergreisen  und  dem  Frachtführer  die  zu  diesem  Zweck
nothwendigen  Anweisungen  zu  ertheilen;  die  Auslieferung  des  Guts  kann  er  vor  dessen
Ankunft  am  Orte  der  Ablieserung  nur  dann  sordern,  wenn  der  Absender  den  Frachtführer
  zu  derselben  ermächtigt  hat.

Art.  405.

Nach  Ankunft  des  Frachtführers  am  Ort  der  Ablieferung  ist  der  im  Frachtbrief
bezeichnete  Empfänger  berechtigt,  die  durch  den  Frachtvertrag  begründeten  Rechte  gegen
Erfüllung  der  Verpflichtungen,  wie  sie  der  Frachtbrief  ergibt,  in  eigenem  Namen  gegen
den  Frachtführer  geltend  zu  machen,  sei  es,  daß  er  hiebei  in  eigenem  oder  sremdem
Interesse  handle;  er  ist  insbesondere  berechtigt,  den  Frachtführer  auf  Uebergabe  des
Frachtbriefs  und  Auslieserung  des  Guts  zu  belangen,  sofern  nicht  der  Absender  demselben
  vor  Anstellung  der  Klage  eine  nach  Maaßgabe  des  Art.  402  noch  zulässige  entgegenstehende
  Anweisung  gegeben  hat.

«  Art.  406.

Durch  Annahme  des  Guts  und  des  Frachtbriefs  wird  der  Empfänger  verpflichtet,

dem  Frachtführer  nach  Maaßgabe  des  Frachtbriefs  Zahlung  zu  leisten.
Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesetsamml.  XXIV.